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Ausschluss vom Vorsteuerabzug

Prof. Dr. Ralf Alefs
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Zusammenfassung

 
Überblick

Die Umsatzsteuer, die an Lieferanten und Dienstleister, bzw. bei Importen und Reverse-Charge-Fällen direkt an das Finanzamt oder an den Zoll zu entrichten ist, kann bei Unternehmern grundsätzlich als Vorsteuer wieder vom Finanzamt zurückgefordert werden. Der Unternehmer ist zum Vorsteuerabzug berechtigt (abziehbare Vorsteuer), soweit er Leistungen für sein Unternehmen und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (wirtschaftliche Tätigkeiten) zu verwenden beabsichtigt. Der allgemeine Grundsatz, dass die abziehbaren Vorsteuern auch abgezogen werden können, gilt in einigen Fällen nicht, insbesondere wenn der Unternehmer bestimmte steuerfreie oder bestimmte nicht steuerbare Umsätze nach deutscher Rechtsauffassung ausführt. Zudem gibt es weitere Einzelregelungen, bei denen ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen bzw. eingeschränkt wird.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Rechtsgrundlagen ergeben sich insbesondere aus § 15 Abs. 2 und 3 UStG, die Verwaltungsauffassungen hierzu aus Abschn. 15.12–15.15 UStAE.

1 Übersicht

Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug erstreckt sich nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG auf die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen, die der Unternehmer zur Ausführung der in dieser Vorschrift bezeichneten Umsätze verwendet, sowie auf die Steuer für die sonstigen Leistungen, die er für diese Umsätze in Anspruch nimmt.

Der Begriff der Verwendung einer Lieferung oder sonstigen Leistung umfasst auch die Verwendungsabsicht. Das Recht auf Vorsteuerabzug des Unternehmers entsteht dem Grunde und der Höhe nach bereits im Zeitpunkt des Leistungsbezugs. Im Rahmen des möglichen Vorsteuerabzugs oder -ausschlusses kommt es entscheidend darauf an, ob der Unternehmer im Zeitpunkt des Le...

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