Während Kapitalgesellschaften angesichts ihrer organisatorischen Struktur immer Außengesellschaften darstellen, ist dies für eine Personengesellschaft nicht zwingend.

2.1 Außengesellschaft

Im Regelfall ist auch eine Personengesellschaft eine sog. Außengesellschaft. Die Rechtsgeschäfte werden im Namen der Gesellschaft vorgenommen. Die Gesellschaft tritt nach außen "am Markt" auf. Hinzu kommt, dass eine Außengesellschaft über ein gemeinsames Vermögen – das Gesamthandsvermögen – verfügt.

2.2 Innengesellschaft

Bei einem Teil der Personengesellschaften handelt es sich lediglich um Innengesellschaften. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass ihnen ein Auftreten als Gesellschaft nach außen fehlt. Die Geschäfte werden nur im Namen eines (tätigen) Gesellschafters abgeschlossen, nur dieser wird daraus berechtigt und verpflichtet. Zudem gibt es kein Gesamthandsvermögen der Innengesellschaft. Zum Vermögen bestehen lediglich schuldrechtliche Verbindungen, insbesondere ein Auseinandersetzungsanspruch.

Zu den Innengesellschaften gehören vor allem die Unterbeteiligung und die Stille Gesellschaft.

2.3 Änderungen ab 2024

Mit dem MoPeG[1] wird diese Zweiteilung zumindest für die Rechtsform der GbR gesetzlich geregelt werden. Ab 1.1.2024 wird es

  • eine rechtsfähige GbR geben, die generell am Rechtsverkehr teilnimmt und Träger von Rechten und Pflichten ist; sog. Außen-GbR (§§ 705 ff. BGB) und
  • eine nicht rechtsfähige GbR, die nicht nach außen auftritt, sondern primär das Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern regelt; sog. Innen-GbR (§§ 740 ff. BGB)

geben. Die weitere Rechtsentwicklung wird zeigen, ob und inwieweit dieses gesetzliche Leitbild der GbR auch auf andere Rechtsformen (insbesondere Unterbeteiligung bzw. Stille Gesellschaft) ausstrahlt.

[1] Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) vom 10.8.2021, BGBl. 2021 I S. 3436.

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