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Ort der sonstigen Leistung ab 2010: Einführungsschreiben veröffentlicht

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Überblick

Die Regeln zur Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung ändern sich zum 01.01.2010. Auch sind neue Meldepflichten zu beachten.

Für die Ortsbestimmung gelten folgende Grundregeln:

  1. § 3a Abs. 2 UStG: Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht oder eine juristische Person, die mit einer USt-IdNr. auftritt, so ist der Ort der sonstigen Leistung dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die Leistung an eine Betriebsstätte des Leistungsempfängers ausgeführt, ist der Ort der Betriebsstätte maßgebend.
  2. § 3a Abs. 1 UStG: Gehört der Leistungsempfänger nicht zu den unter Nr. 1 genannten Leistungsempfängern, ist der Ort der sonstigen Leistung dort, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Führt er die Leistung von einer Betriebsstätte aus, ist der Ort der Betriebsstätte maßgebend.

Abweichungen sind in den §§ 3a Abs. 3 bis Abs. 7, § 3b und § 3e UStG geregelt. Dies sind etwa:

Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG (unverändert).

Die kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (90 Tage bei Wasserfahrzeugen, ansonsten 30 Tage), § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG (neu).

Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche und ähnliche Leistungen, § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG (unverändert).

Restaurationsleistungen, § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c UStG – aber nicht bei Abgabe in Beförderungsmitteln, § 3e UStG (neu).

Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständenund die Begutachtung, § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c UStG (modifiziert).

Vermittlung von Umsätzen bei Leistungen an Nichtunternehmer, § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG (modifiziert).

Katalogleistungen – abschließend aufgezählte typische sonstige Leistungen – an Nichtunternehmer im Drittlandsgebiet, § 3a Abs. 4 UStG (modifiziert / im Ergebnis ...

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    Ort der sonstigen Leistung
    Ort der sonstigen Leistung

      BMF, Schreiben v. 4.9.2009, IV B 9 - S 7117/08/10001, BStBl I 2009, 1005 Bezug: BMF-Schreiben vom 24.2.2009, IV B 9 – S 7117/08/10001 (2009/0115800) Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur ...

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