Kommentar

Wichtig

Die Finanzverwaltung[1] hatte schon in 2016 zur Rechtsprechung des BFH[2] festgestellt, dass sog. "Tumormeldungen" eines Arztes für ein Krebsregister, die in der reinen Dokumentation erfolgter Behandlungen von Patienten bestehen, keine umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen darstellen. Vor dem Hintergrund, dass nach dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung und zur Qualitätssicherung durch klinische Krebsregister neben epidemiologischen auch klinische Krebsregistrierungen durchzuführen sind und die dazu eingerichteten Krebsregister eine Beurteilung der Qualität der individuellen Krebstherapie ermöglichen und die patientenbezogene Zusammenarbeit bei der Krebsbehandlung fördern, präzisiert die Finanzverwaltung ihre Auffassung zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Vergütungen für Ärzte in solchen Dokumentationsfällen erneut.

Steuerpflichtig sind danach Meldungen eines Arztes zur reinen Dokumentation von Patientendaten, wenn diese Meldungen keine Auswirkungen auf die Heilbehandlung eines bestimmten Patienten haben.[3] Steuerfrei sind dagegen Meldungen, z. B. zur klinischen Krebsregistrierung nach § 65c Abs. 6 SGB V, bei denen nach der Auswertung der übermittelten Daten eine patientenindividuelle Rückmeldung an den Arzt erfolgt und hierdurch weitere im Einzelfall erforderliche Behandlungsmaßnahmen getroffen werden können. Dies gilt auch für Meldungen zum Abschluss der Behandlung.

Wichtig

Als patientenindividuell ist auch eine pseudonymisierte Rückmeldung anzusehen, wenn der Arzt aufgrund des Inhalts und Bezugs der Rückmeldung eine konkrete Behandlungsentscheidung für den von der Rückmeldung individuell betroffenen Patienten vornehmen kann.

Konsequenzen für die Praxis

Mit diesem Schreiben ersetzt die Finanzverwaltung das Schreiben vom 24.11.2016 und wendet die Grundsätze in allen offenen Fällen an. Es erfolgt damit eine Ausweitung der Möglichkeiten, in diesem Bereich steuerfreie Leistungen ausführen zu können.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 8.5.2017,III C 3 - S 7170/15/10004, BStBl 2017 I S. 745.

[2] BFH, Urteil v. 9.9.215, XI R 31/13, BFH/NV 2016 S. 249, ↘ CD: HaufeIndex 8776080.
[3] Abschn. 4.14.1 Abs. 5 Nr. 6a Satz 1 UStAE mit Hinweis auf BFH, Urteil v. 9.9.215, XI R 31/13, BFH/NV 2016 S. 249.

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