Umsatzsteuerrechtlich kommt es nicht auf Gewinnerzielungs-, sondern auf (nachhaltige)[1] Einnahmeerzielungsabsicht an, sodass Einnahmen aus Liebhaberei umsatzsteuerbar sein können. Der umsatzsteuerrechtliche Begriff des Unternehmers wird mithin nicht durch die Grundsätze der Liebhaberei eingeschränkt.[2] Da das Umsatzsteuerrecht keine besondere Liebhabereiregelung kennt, können hier die nicht umsatzsteuerbaren Sachverhalte mithilfe des Unternehmerbegriffs ausgeschieden werden. Für die Anwendung der Umsatzsteuerfreiheit von Einrichtungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL gilt nach der Rechtsprechung, dass sie auch auf natürliche Personen mit Gewinnerzielungsabsicht bezogen ist.[3]
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