Entscheidungsstichwort (Thema)
„Mehrwertsteuer – Sechste Richtlinie – Steuerbefreiungen bestimmter dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten – Einrichtung – Begriff – Leistungen, die von einer aus zwei natürlichen Personen bestehenden Vereinigung (.Partnership') erbracht werden”
Leitsatz (redaktionell)
Der EuGH hat entschieden, dass die in den Buchstaben b und g von Artikel 13 Teil A Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie enthaltenen Begriffe „andere ordnungsgemäß anerkannte Einrichtungen gleicher Art” bzw. „andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen” auch natürliche Personen umfassen. Der Begriff der Einrichtung setzt nach der Entscheidung also keine bestimmte Rechtsform voraus. Es kann sich auch um eine Vereinigung mehrerer natürlicher Personen handeln.
Beteiligte
Jennifer Gregg und Mervyn Gregg |
Commissioners of Customs & Excise |
Gründe
In der Rechtssache C-216/97
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom VAT and Duties Tribunal Belfast (Vereinigtes Königreich) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Jennifer Gregg und Mervyn Gregg
gegen
Commissioners of Customs & Excise
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben b und g der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten P. J. G. Kapteyn, G. Hirsch (Berichterstatter) und P. Jann sowie der Richter J. C. Moitinho de Almeida, J. L. Murray, D. A. O. Edward, H. Ragnemalm ...