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EuGH Urteil vom 11.08.1995 - C-453/93

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuerbefreiung für soziale Leistungen, keine Befreiung für natürliche Personen

 

Leitsatz (redaktionell)

In diesem niederländischen Verfahren ging es um die Steuerbefreiung für den Betrieb einer Kindertagesstätte durch einen Einzelunternehmer. Die Klägerin war der Auffassung, ihre Leistungen müßten unter die Steuerbefreiung fallen, weil sie die niederländische Regelung erfüllten, daß sie keinen Gewinn anstrebe. Der EuGH hat entschieden, daß es auf diese Voraussetzung nicht ankommt, weil natürliche Personen ohnehin nicht unter die Steuerbefreiung gemäß Artikel 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der 6. EG-Richtlinie fielen. Diese Regelung stelle ausdrücklich Einrichtungen mit sozialem Charakter von der Steuer frei, so daß natürliche Personen nicht in den Genuß der Steuervergünstigungen kommen könnten. Die deutsche Finanzverwaltung hat bisher keine Folgerungen aus diesem Urteil gezogen, obwohl auch § 4 UStG vergleichbare Steuerbefreiungen für Leistungen enthält, die von natürlichen Personen ausgeübt werden (vgl. z.B. § 4 Nr. 23 UStG).

 

Beteiligte

W. Bulthuis-Griffioen

Inspecteur der Omzetbelasting

 

Gründe

Urteil des Gerichtshofes

(Zweite Kammer)

„Gemeinsames Umsatzsteuersystem – Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Befreiung – Leistungen sozialer Art, die von einer Privatperson erbracht werden – Ausschluß”

In der Rechtssache C-453/93

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Gerechtshof Amsterdam in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

W. Bulthuis-Griffioen[1]

gegen

Inspecteur der Omzetbelasting

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 13 Teil A der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABI. L 45, S. 1)

erläßt

Der Gerichtshof

(Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. A. Schockweiler (Berichterstatter), der Richter G. F. Mancini und G. Hirsch,

Generalanwalt: G. Cosmas

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

von Frau Bulthuis-Griffioen, vertreten durch Rechtsanwalt und Steuerberater G. G. M. Kortenaar als Bevollmächtigten,

des Inspecteur der Omzetbelasting (Zaandam), H. Zuiderma,

der niederländischen Regierung, vertreten durch A. Bos, Rechtsberater im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten,

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. J. Drijber, Jurister Dienst, als Bevollmächtigten,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Frau Bulthuis-Griffioen, der niederländischen Regierung, vertreten durch J. S. van den Oosterkamp, stellvertretender Rechtsberater im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten, und der Kommission in der Sitzung vom 23. März 1995,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. Juni 1995,

folgendes

Urteil

1 Der Gerechtshof Amsterdam hat mit Urteil vom 21. Juli 1993, beim Gerichtshof eingegangen am 26. November 1993, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 13, Teil A der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABI. L 145, S. 1; im folgenden: Sechste Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Frau Bulthuis-Griffioen und dem Inspecteur der Omzetbelasting wegen einer Befreiung von der Mehrwertsteuer gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Wet op de omzetbelasting 1968 (Umsatzsteuergesetz; im folgenden: Gesetz von 1968).

3 In den Niederlanden sind nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe f des Gesetzes von 1968 von der Mehrwertsteuer befreit:

„die … durch Verordnung festzulegenden Lieferungen und Dienstleistungen sozialer oder kultureller Art, sofern der Unternehmer keinen Gewinn anstrebt und keine schwerwiegende Störung von Wettbewerbsverhältnissen zu Unternehmern auftritt, die Gewinn anstreben”.

4 Der in dieser Bestimmung vorkommende Ausdruck „Lieferungen und Dienstleistungen sozialer Art” wird in Artikel 7 des Uitvoeringsbesluit omzetbelasting 1968 (Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung; im folgenden: Durchführungsverordnung) näher erläutert, der insoweit auf Anhang B verweist. In Buchstabe b dieses Anhangs werden verschiedene Gruppen von Einrichtungen aufgezählt, deren Leistungen von der Mehrwertsteuer befreit sind, wenn sie keinen Gewinn anstreben. Zu diesen Einrichtungen gehörten in der bis zum 1. Juli 1989 geltenden Fassung „Kinderferienheime, Kindertagesstätten, Kindergärten und Freiluftschulen”. In der danach anzuwendenden Fassung gehören zu dieser Gruppe „Einrichtungen zur Kinderbetreuung und Schulen für Kinder mit langwierigen Krankheiten” (Nr. 6).

5 Frau Bulthuis-Griffioen betreibt seit August 1988 in den Niederlanden eine Kindertage...

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