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Leitfaden 2022 – Anlage Gem / 4.2 Zweckbetriebe

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Zeile 18

In dieser Zeile sind Angaben zu dem ersten Zweckbetrieb nach den §§ 65 ff. AO zu machen, den die Körperschaft unterhält. Der Begriff des Zweckbetriebs ist in der Anleitung zum KSt-Vordruck Rz. 207 näher erläutert. Anzugeben sind die Einnahmen einschl. der USt. Zweckbetriebe sind nicht steuerpflichtig; insoweit schadet auch das Überschreiten der Grenze von 45.000 EUR nicht (vgl. Erl. zu Zeile 9). Anzugeben sind die Art des Zweckbetriebs und die Einnahmen, einschließlich der Umsatzsteuer. Zweckbetriebe haben die Anlage EÜR nicht abzugeben, können dies aber freiwillig tun.

Der Vordruck sieht nur Angaben für einen einzigen Zweckbetrieb vor. Werden mehrere Zweckbetriebe unterhalten, können in der elektronischen Version des Vordrucks so viele Zeilen eingefügt werden, wie nötig. Wird die Papierversion benutzt, sind die notwendigen Angaben auf einem gesonderten Blatt nach dem gleichen Schema zu machen.

Zeilen 19–23

Diese Zeilen bleiben frei.

Zeile 24

In Zeile 24 ist die Summe der Einnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) aus allen Zweckbetrieben zu ziehen. Es ist weder ein Überschuss noch ein Fehlbetrag zu ermitteln, da diese steuerlich nicht berücksichtigt werden und ein Ausgleich von Verlusten des Zweckbetriebs mit gemeinnützig gebundenen Mitteln nicht steuerschädlich ist.

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