Zahlt der Leasingnehmer einen Minderwertausgleich wegen Schäden am Leasingfahrzeug, handelt es sich nicht um ein Entgelt für die Nutzungsüberlassung. Er muss vielmehr aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen für den Schaden und seine Folgen einstehen. Es handelt sich somit nicht um eine eigenständige Leistung des Leasinggebers, auch wenn dieser die Nutzung des Leasingfahrzeuges über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus geduldet hat.[1] Es handelt sich also nicht um einen Leistungsaustausch, der der Umsatzsteuer unterliegt.

 
Praxis-Beispiel

Rückgabe des Leasingfahrzeugs mit großen Lackschäden

Der Unternehmer hat einen Firmenwagen geleast, den er nach Ablauf der vereinbarten Leasingzeit zurückgibt. Die Lackierung des Leasingfahrzeugs weist bei der Rückgabe erhebliche Schäden auf. Die Rückgabe des Fahrzeugs erfolgt somit in einem nicht vertragsgemäßen Zustand. Dadurch ergibt sich im Verhältnis zum eingeplanten Rückgabewert eine Minderung von 1.800 EUR. Diesen Betrag muss der Unternehmer als Leasingnehmer an den Leasinggeber zahlen. Es handelt sich um einen Betrag, den der Unternehmer als echten Schadensersatz zahlen muss, sodass keine Umsatzsteuer/Vorsteuer anfällt.

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4571/6561 Mietleasing, Schadensersatz 1.800 1200/1800 Bank 1.800

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