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Leasing / 2.2 Eigentum und wirtschaftliches Eigentum

Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
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Zivilrechtlich ist der Leasinggeber Eigentümer des Leasinggegenstands. Die Kernfrage, die sich bei der Zurechnung des Wirtschaftsguts jedoch stellt, ist die des wirtschaftlichen Eigentums.

§ 39 Abs. 1 AO stellt zunächst auf die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse ab, indem festgestellt wird, dass Wirtschaftsgüter dem Eigentümer zuzurechnen sind.

Übt jedoch ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer i. d. R. für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen.[1]

[1] § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO.

2.2.1 BFH-Rechtsprechung

Der BFH hat seine Beurteilung der Vorgänge an ihrem wirtschaftlichen Gehalt ausgerichtet.[1] Dazu hat er in 2 Grundsatzurteilen die Regeln für die Zuweisung des wirtschaftlichen Eigentums aufgestellt.

[1] BFH, Urteil v. 26.1.1970, IV R 144/66, BStBl 1970 II S. 264.

2.2.1.1 Mobilien-Leasing

In seinem Urteil v. 26.1.1970[1] hat der BFH zu beweglichen Wirtschaftsgütern festgestellt, dass die Zurechnung grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist. Regelmäßig ist der Leasinggegenstand jedoch bei folgenden Vertragsgestaltungen dem Leasingnehmer zuzurechnen:

  • Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist erheblich länger als die Grundmietzeit und dem Leasingnehmer steht eine Verlängerungs- oder Kaufoption zu, bei deren Ausübung er nur eine Anerkennungsgebühr zu zahlen hat (Mietzins oder Kaufpreis erheblich unter dem Marktwert).
  • Die Nutzungsdauer und die Grundmietzeit decken sich annähernd (unabhängig von einem Optionsrecht).
  • Es handelt sich um ein Spezial-Leasing, d. h., die Leasinggegenstände sind speziell auf die Verhältnisse des Leasingnehmers zugeschnitten und können nach Ablauf der Grundmietzeit nur noch bei diesem eine wirtsc...

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