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Kraftfahrzeugsteuer: Besteuerung von Personenkraftwagen / 4.2.2 Steuersätze bei kohlendioxid-orientierter Besteuerung

Dieter Zens
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Im Rahmen der Reform des Kraftfahrzeugsteuerrechts im Jahre 2020 ist die kohlendioxid-orientierte Besteuerung durch Art. 1 Nr. 3 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes[1] fortgeschrieben worden. Die bisher linear gestaltete Kohlendioxidkomponente nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KraftStG kommt für solche Personenkraftwagen in Betracht, die in der Zeit vom 1.7.2009 bis zum 31.12.2020 erstmals zugelassen wurden. Für ab dem 1.1.2021 erstmals zugelassene Personenkraftwagen kommen die Tarife nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c KraftStG in Betracht. Bei diesen Tarifen ist die Kohlendioxidkomponente progressiv gestaffelt.

Die Struktur der Steuersätze nach § 9 Abs. 1 Nr. 2b KraftStG für in der Zeit vom 1.7.2009 (5.11.2008) bis zum 31.12.2020 erstmals zugelassenen Personenkraftwagen setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen:

  • Hubraumkomponente als Sockelbetrag; dieser beträgt bei Pkw mit Fremdzündungsmotor (Benziner) 2,00 EUR je angefangenen 100 cm³ Hubraum. Bei Antrieb durch Selbstzündungsmotor (Diesel) beträgt der Sockelbetrag 9,50 EUR je angefangene 100 cm³ Hubraum. Die Schaffung der Hubraumkomponente erfüllt auch die Funktion der Kraftfahrzeugsteuer als Luxussteuer. Darüber hinaus hat sich der Gesetzgeber weiter die Möglichkeit erhalten, die nicht für Pkw, sondern für den Lastwagenverkehr geschaffenen Vorteile des Dieselkraftstoffs bei der Energiesteuer (vormals Mineralölsteuer)[2] für Pkw zu kompensieren. Die kohlendioxid-orientierte Besteuerung findet auch für Pkw mit Wankelmotor Anwendung. Bei Ermittlung der Hubraumkomponente tritt an die Stelle des Hubraums ein Wert i. H. d. doppelten Nennkammervolumens, das sog. Hubraumäquivalent.
 
Praxis-Beispiel

Ermittlung Hubraumäquivalent

Der durch fremdgezündeten Wankelmotor angetriebene Pkw Mazda RX 8 verfügt...

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