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Der Konzernanhang bildet mit der Konzernbilanz, der Konzern-GuV, der Konzernkapitalflussrechnung und dem Eigenkapitalspiegel den Konzernabschluss, der um eine Konzernsegmentberichterstattung ergänzt werden kann. Die wesentlichen Inhalte des Konzernanhangs sind in den §§ 313, 314 HGB beschrieben, die auf Art. 34 der 7. EG-RL fußen und mit dem BilRUG auf die Anforderungen des Art. 28 der RL 2013/34/EU erweitert wurden. Darüber hinaus ergeben sich aber aus weiteren handelsrechtlichen Einzelvorschriften sowie anderen (rechtsformspezifischen) Gesetzen zusätzliche Angabepflichten. Im Gegensatz zum Anhang im Einzelabschluss sind für den Konzernanhang die verschiedenen verabschiedeten DRS[1] sowie aus dem Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK)[2] vielfältige Angabenotwendigkeiten auf der Basis vermuteter GoB oder bloßer Empfehlungen mit gesetzlich verpflichtenden Abweichungsbenennungen von besonderer Relevanz. Zudem sind Wahlpflichtangaben möglich, die sich aus der Möglichkeit ergeben, Informationen aus den Rechenwerken Konzern-Bilanz, Konzern-GuV, Konzernkapitalflussrechnung, Konzernsegmentberichterstattung und Konzerneigenkapitalspiegel in den Konzernanhang zu verlagern.[3] Obwohl vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich beschrieben, können im Konzernanhang auch weitere freiwillige Informationen gegeben werden. Da diese dann aber auch der Prüfungs- und Offenlegungspflicht unterliegen, wird in der Praxis oft eine Positionierung solcher Angaben in anderen Teilen des Geschäftsberichts vorgezogen.

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