Die Notwendigkeit einer Währungsumrechnung ergibt sich vor allem in zwei Fällen:

  • einzel- und konzernbilanziell für Vermögenswerte und Schulden in ausländischer Währung (z. B. Dollarforderungen, -verbindlichkeit oder -bankguthaben),
  • nur konzernbilanziell für die Umrechnung ausländischer, in einer Fremdwährung operierender und bilanzierender Tochterunternehmen in die Berichtswährung des Konzerns.

Für den ersten Komplex, also die Umrechnung einzelner Vermögenswerte oder Schulden, hält IAS 21 Folgendes fest:

  • In Fremdwährung angeschaffte bzw. begründete Vermögenswerte und Schulden sind bei der Erstverbuchung mit dem Kurs des Zugangstages einzubuchen (IAS 21.21).
  • Bei nicht monetären Vermögenswerten (z. B. Sachanlagen, immaterielle Anlagen, Vorräte) und Schulden bleibt diese Umrechnung auch für die Folgestichtage maßgeblich (IAS 21.23(b)).
  • Monetäre Vermögenswerte und Schulden (z. B. Bankguthaben, Forderungen, Verbindlichkeiten) sind hingegen mit dem jeweiligen Stichtagskurs umzurechnen. Die Differenz zum vorherigen Umrechnungskurs ist Aufwand oder Ertrag (IAS 21.23(a)).

Die Umrechnung von Abschlüssen ausländischer Tochterunternehmen hängt nach der funktionalen Theorie davon ab, ob das Tochterunternehmen verlängerter Arm der Mutter ist und funktional die gleiche Währung wie diese hat oder bei Selbstständigkeit des Tochterunternehmens auch in funktionaler Sicht eine eigene Währung aufweist. Die Entscheidung ist hoch ermessensbehaftet und fällt fast immer zugunsten der zweiten Alternative aus, da sie technisch einfacher ist und entstehende Differenzen zunächst erfolgsneutral verbucht werden. Derartige Differenzen ergeben sich aus der Verwendung unterschiedlicher Umrechnungskurse:

  • Das zu konsolidierende Eigenkapital wird mit den Entstehungskursen umgerechnet,
  • die Vermögenswerte und Schulden mit dem Stichtagskurs,
  • die Erträge und Aufwendungen mit Entstehungs- bzw. Monats- oder Jahresdurchschnittskursen.

Buchhalterisch, etwa aus Sicht der Summen- und Saldenliste, bedeutet dies: in Fremdwährung entspricht die Summe der Sollsalden (Vermögenswerte und Aufwendungen) der Summe der Habensalden (Eigenkapital, Schulden und Erträge). Da die Salden jedoch nicht mit einem einheitlichen Faktor, sondern mit unterschiedlichen in die Berichtswährung (Euro) umgerechnet werden, geht die Summe der beiden Salden in der Berichtswährung nicht mehr auf. Die entstehende Differenz ist erfolgsneutral in eine Währungsumrechnungsrücklage einzustellen (IAS 21.39(c)). Diese Rücklage wird erst bei Veräußerung (IAS 21.48) oder Verlust der Beherrschung über das Tochterunternehmen (IAS 21.48A) erfolgswirksam aufgelöst.

 

Beispiel

TU ist eine selbstständige amerikanische Tochtergesellschaft. Die Kurse sind wie folgt:

  • bis 1.1.01: 1,20 EUR/USD,
  • 31.12.01: 1,40 EUR/USD,
  • Jahresdurchschnitt: 1,30 EUR/USD.

Vereinfacht wird angenommen, dass der Wechselkurs bis zum 01.01.01 konstant war, es also in der Bilanz 01.01.01 keine Währungsdifferenz gibt. (Bei einer realistischen Annahme würde das Währungsdifferenzkonto bereits per 01.01.01 einen Saldo ausweisen. Im Gegenzug würde das Eigenkapital per 01.01.01 andere Einstandskurse ausweisen.)

Die Währungsumrechnung ist auf den 01.01. und 31.12. vorzunehmen.

 
Bilanz 1.1.01
  USD EUR   USD EUR
Maschinen 150 180 Gez. Kapital 200 240
Forderungen 90 108 Rücklagen 40 48
  240 288   240 288
 
Bilanz 31.12.01
  USD EUR   USD EUR
Maschinen (1,40) 100 140 Gez. Kapital (1,20 !) 200 240
Forderungen (1,40) 165 231 Rücklagen (1,20 !) 40 48
      JÜ (1,30 !) 25 32,5
        265 320,5
      WUD   50,5
  265 371   265 371
Die Währungsumrechnungsdifferenz (WUD) erklärt sich inhaltlich wie folgt:
EK Jahresanfang × (neuer Stichtagskurs – alter Stichtagskurs) = 240 × 0,2 48
JÜ × (Stichtagskurs – Durchschnittskurs) = 25 × 0,1   2,5
Dividende × (Entstehungskurs - Auszahlungskurs)   0
WUD       50,5

Soll die ansonsten nur bis zum Abgang des Tochterunternehmens gegebene Erfolgsneutralität der Währungsumrechnungsdifferenzen auch für den Abgang selbst sichergestellt sein, muss die Investition in das Tochterunternehmen durch gegenläufige Währungsgeschäfte abgesichert werden. Mit den Voraussetzungen dieser besonderen Form des hedge accounting befasst sich IFRIC 16.

Im HGB waren bis 2009 keine Vorschriften zur Umrechnung der Abschlüsse ausländischer Tochterunternehmen enthalten. Das BilMoG beseitigte dieses Defizit. Der neu eingefügte § 308a HGB sieht wie die (herrschende Praxis der) IFRS folgende Umrechnungen vor:

  • Eigenkapital zu historischen Kursen,
  • Vermögenswerte und Schulden zu Stichtagskursen,
  • Erträge und Aufwendungen zu Transaktionskursen (bzw. unter Wesentlichkeitsvorbehalt zu Durchschnittskursen).

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