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Konzernabschluss / 2 Aufstellungspflicht und Konsolidierungskreis

Dr. Norbert Lüdenbach
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2.1 Überblick

Ein Konzernabschluss setzt nach IFRS 10 mindestens ein Mutter-Tochter-Verhältnis voraus. Dieses Verhältnis findet seinen Ausdruck in einer Beherrschung, die insbesondere (aber nicht nur) bei einer Stimmrechtsmehrheit gegeben ist. Liegt ein Mutter-Tochter-Verhältnis vor und ist somit die Konzernabschlusspflicht begründet, sind in diesen Konzernabschluss auch assoziierte Unternehmen (maßgeblicher Einfluss) und Gemeinschaftsunternehmen (joint ventures) einzubeziehen.

 

Tipp

Hält die Obergesellschaft keine Anteile an Tochterunternehmen, sondern ist nur an assoziierten Unternehmen beteiligt, liegt kein Konzern vor. Es besteht in diesen Fällen auch keine Konzernabschlusspflicht. Assoziierte Unternehmen sind zwar in einem ohnehin bestehenden Konzernabschluss mit zu konsolidieren, begründen selbst aber keine Konzernbilanzierungspflicht.

Wegen der traditionellen Bedeutung des Konzernabschlusses für den angelsächsischen Rechtskreis ist die Konzernabschlusspflicht nach IFRS größen- und rechtsformunabhängig. Das HGB beschränkt sich auf große Kapitalgesellschaften (und GmbH & Co. KGs) und fordert die Überschreitung bestimmter Schwellenwerte für Bilanzsumme und Arbeitnehmerzahl.

Für deutsche Unternehmen, die gemäß § 315e HGB ihren Konzernabschluss freiwillig oder pflichtweise nach IFRS erstellen, gilt:

  • Das HGB bestimmt, ob ein Konzernabschluss zu erstellen ist (Konzernabschlusspflicht).
  • Die IFRS regeln, wie der Konzernabschluss auszusehen hat, d. h., IFRS 10 entscheidet über den Konsolidierungskreis, IAS 12 über die latenten Steuern, IAS 36 über die außerplanmäßige Abschreibung usw. Lediglich die Lageberichtsvorschriften und einige wenige sonstige Vorschriften des Handelsrechts (z. B. Währung und Sprache des Abschlusses) hat auch der IFRS-Anwender zu beachten.

Diese Arbeitsteilung ist in de...

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