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Konsolidierung von Kapital und Schulden nach HGB und IFRS / 2.1.5 Übergangs- und Endkonsolidierung

Prof. Dr. Stefan Müller
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Rz. 77

Durch Veränderung des Kapitalanteils können sich unterschiedliche Konsequenzen für die Konsolidierung ergeben, die jedoch im HGB bislang noch höchst umstritten sind, während diese nach den IFRS weitgehend geklärt sind. Denkbar sind folgende Fälle:

Abb. 5: Grundsätzliches Vorgehen bei Änderung des Kapitalanteils an einem Tochterunternehmen

Kapitalerhöhungen beim Tochterunternehmen sind für den Fall, dass alle Gesellschafter in gleicher Höhe beteiligt sind und es somit nicht zu einer Verschiebung der Eigentumsverhältnisse kommt, für die Kapitalkonsolidierung unerheblich (DRS 23.166; analog IFRS). Es ist lediglich darauf zu achten, dass der Buchwert der Beteiligung am Tochterunternehmen in der Bilanz des Mutterunternehmens in gleicher Höhe steigt, wie das anteilige Eigenkapital der Tochterunternehmung. Dies gilt in analoger Weise auch für Kapitalausschüttungen oder Kapitalherabsetzungen. Kommt es aber durch diese Maßnahmen zu einer Veränderung des Kapitalanteils, so liegt entweder ein sukzessiver Beteiligungserwerb (Erhöhung des Anteils) oder eine Ent- bzw. Endkonsolidierung (Verringerung des Anteils) vor.

 

Rz. 78

Bei dem sukzessiven Beteiligungserwerb wird der Anteil an einem Tochterunternehmen weiter erhöht. In Konsequenz können sich 2 Konstellationen ergeben. Entweder wird durch diesen Schritt die Einbeziehung in den Konzernabschluss als voll zu konsolidierendes Tochterunternehmen erst notwendig, da vorher keine Beherrschung vorlag bzw. andere Gründe vorlagen, die eine Konsolidierung ausschlossen, oder der Zuerwerb erfolgte bei einem bereits konsolidierten Unternehmen.

 

Rz. 79

Bei erstmaliger Einbeziehung ist nach § 301 Abs. 2 Satz 1 HGB wie nach IFRS der Zeitpunkt für die Wertbestimmung des zu konsolidierenden Eigenkapitalbetrags maßgeblich, zu dem das Unternehmen Tocht...

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