Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Leitsatz
Eine Förderung von Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen (§§ 7h, 10f EStG) ist bei Gebäuden ausgeschlossen, die steuerrechtlich als Neubau im bautechnischen Sinn anzusehen sind. Dies ist der Fall, wenn die maßgeblichen tragenden Bauteile zu mehr als 68 % ersetzt wurden.
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die Frage, ob in den Kalenderjahren 2004 bis 2006 für die von den Steuerpflichtigen (zusammen veranlagte Eheleute) erworbene und zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung ein Abzugsbetrag gem. §§ 7h, 10f EStG zu gewähren ist. Mit notariellem Kaufvertrag v. Juni 2003 erwarben sie von der Stadt M einen 120,78 / 441,43 Miteigentumsanteil an dem streitigen Gebäude mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 3 im 2ten Obergeschoss samt Balkonen und im Dachgeschoss sowie am Abstellraum Nr. 3 im Erdgeschoss. Der Verkäufer verpflichtete sich, auf dem Vertragsgrundbesitz nach den vereinbarten Bauplänen und der vereinbarten Baubeschreibung in angemessener Zeit nach den anerkannten Regeln der Baukunst und den Bauvorschriften die vereinbarte Wohnung im Rahmen einer umfassenden Sanierung unter weitgehender Erhaltung der Altbausubstanz zu errichten. In der Eigenheimzulageakte befindet sich ein Prüfbericht über eine Nachschau in der vorgenannten Wohnung. Der Bausachverständige kam dabei zu der Auffassung, dass die zuvor vereinbarte Baumaßnahme an dem leer stehenden Wohngebäude so umfangreich gewesen sei und dass der Anteil der tragenden Bauteile an der neuen Bausubstanz 68,45 % betrage, so dass es sich um ein bautechnisch neues Gebäude handele. Die Parteien teilen die Auffassung, dass das Gebäude als steuerrechtlicher Neubau im bautechnischen Sinn zu qualifizieren ist. In ihren Einkommensteuererklärungen beantragten die Steuerpflichtig...