In § 3a Abs. 4 Satz 2 UStG werden in insgesamt noch 11 anwendbaren Nummern einzelne sonstige Leistungen aufgeführt, deren Ort sich bei dem Leistungsempfänger befindet, wenn

  • dieser kein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird oder eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person ist, der keine USt-IdNr. erteilt wurde und
  • der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet hat.

Liegen beide Voraussetzungen vor, bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistung nicht nach den Grundnormen von § 3a Abs. 1 oder Abs. 2 UStG.

 
Wichtig

Katalogleistungen nur in Ausnahmefällen

Wegen der allgemeinen Grundregelungen des § 3a Abs. 1 und Abs. 2 UStG sind die Sonderregelungen des § 3a Abs. 4 UStG nur in Ausnahmefällen anzuwenden. Insbesondere in den Fällen der Ausführung dieser sog. Katalogleistungen gegenüber Unternehmern ist der Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG dort, wo der Leistungsempfänger ansässig ist bzw. eine die Leistung erhaltende Betriebsstätte unterhält.

Bevor die Bestimmung des Orts einer sonstigen Leistung erfolgt, muss genau festgelegt werden, was den wirtschaftlichen Gehalt der ausgeführten Leistung ausmacht. Für die Katalogleistungen des § 3a Abs. 4 Satz 2 UStG ergeben sich dabei folgende Möglichkeiten:

 
Katalogleistungen nach § 3a Abs. 4 Satz 2 UStG
Rechtsvorschrift Art der ausgeführten Leistung
§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 UStG Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Markenrechten und ähnlichen Rechten
§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 UStG Sonstige Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen, auch der Werbemittler und der Werbe­agenten
§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 UStG Sonstige Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied[1], Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnlicher Leistungen anderer Unternehmer, insbesondere die rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung
§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 UStG Datenverarbeitung
§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 UStG Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher Verfahren und Erfahrungen
§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 6a UStG

Bestimmte, in § 4 Nr. 8 Buchst. ah UStG genannte Umsätze sowie deren Vermittlung im Zusammenhang mit:

  • Krediten
  • gesetzlichen Zahlungsmitteln
  • Forderungen
  • Einlagengeschäft, Kontokorrentverkehr, Zahlungs- und Überweisungsverkehr und Inkasso von Handelspapieren
  • Wertpapieren (ohne Verwahrung und Verwaltung)
  • Anteilen an Gesellschaften und Vereinigungen
  • Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten
Darüber hinaus Leistungen aufgrund eines Versicherungsverhältnisses sowie die Verschaffung von Versicherungsschutz[2] und die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten
§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 6b UStG Sonstige Leistungen im Geschäft mit Gold, Silber und Platin, nicht jedoch für Münzen und Medaillen aus diesen Edelmetallen
§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 7 UStG Gestellung von Personal
§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 8 UStG Verzicht auf die Ausübung des Rechts auf Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Markenrechten und ähnlichen Rechten
§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 9 UStG Verzicht, ganz oder teilweise, eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben
§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 10 UStG Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände mit Ausnahme von Beförderungsmitteln
§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 11 UStG Aufgehoben mit Wirkung zum 1.1.2015; bis dahin sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation
§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 12 UStG Aufgehoben mit Wirkung zum 1.1.2015; bis dahin Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen
§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 13 UStG Aufgehoben mit Wirkung zum 1.1.2015; bis dahin sonstige Leistungen, die auf elektronischem Weg erbracht werden
§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 14 UStG Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Lieferung von Gas oder Elektrizität nach § 3g UStG
 
Wichtig

Leistungen nach § 3a Abs. 3 UStG gehen den Katalogleistungen vor

Ist bei einer sonstigen Leistung, die in § 3a Abs. 4 UStG aufgeführt ist, auch eine Ortsbestimmung nach § 3a Abs. 3 UStG möglich (z. B. Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück), geht die Regelung des § 3a Abs. 3 UStG vor.

 
Wichtig

Änderung des Leistungskatalogs

Zum 1.1.2015 ist der Anwendungsbereich des § 3a Abs. 4 Satz 2 UStG beschränkt worden. Die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie die auf elektronischem Weg ausgeführten sonstigen Leistungen sind in § 3a Abs. 4 Satz 2 UStG gestrichen worden, da sie in der weitergehenden Regelung des § 3a Abs. 5 UStG – mit gleichem rechtlichen Ergebnis – aufgenommen worden sind.[3]

[1] Soweit unternehmerisch tätig, vgl. Abschn. 2.2 Abs. 3a UStAE.
[3]

S. Abschnitt 2.4.

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