In § 3a Abs. 4 Satz 2 UStG werden in insgesamt noch 11 anwendbaren Nummern einzelne sonstige Leistungen aufgeführt, deren Ort sich bei dem Leistungsempfänger befindet, wenn
- dieser kein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird oder eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person ist, der keine USt-IdNr. erteilt wurde und
- der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet hat.
Liegen beide Voraussetzungen vor, bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistung nicht nach den Grundnormen von § 3a Abs. 1 oder Abs. 2 UStG.
Katalogleistungen nur in Ausnahmefällen
Wegen der allgemeinen Grundregelungen des § 3a Abs. 1 und Abs. 2 UStG sind die Sonderregelungen des § 3a Abs. 4 UStG nur in Ausnahmefällen anzuwenden. Insbesondere in den Fällen der Ausführung dieser sog. Katalogleistungen gegenüber Unternehmern ist der Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG dort, wo der Leistungsempfänger ansässig ist bzw. eine die Leistung erhaltende Betriebsstätte unterhält.
Bevor die Bestimmung des Orts einer sonstigen Leistung erfolgt, muss genau festgelegt werden, was den wirtschaftlichen Gehalt der ausgeführten Leistung ausmacht. Für die Katalogleistungen des § 3a Abs. 4 Satz 2 UStG ergeben sich dabei folgende Möglichkeiten:
Katalogleistungen nach § 3a Abs. 4 Satz 2 UStG | |
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Rechtsvorschrift | Art der ausgeführten Leistung |
§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 UStG | Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Markenrechten und ähnlichen Rechten |
§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 UStG | Sonstige Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen, auch der Werbemittler und der Werbeagenten |
§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 UStG | Sonstige Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied[1], Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnlicher Leistungen anderer Unternehmer, insbesondere die rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung |
§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 UStG | Datenverarbeitung |
§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 UStG | Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher Verfahren und Erfahrungen |
§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 6a UStG | Bestimmte, in § 4 Nr. 8 Buchst. a–h UStG genannte Umsätze sowie deren Vermittlung im Zusammenhang mit:
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§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 6b UStG | Sonstige Leistungen im Geschäft mit Gold, Silber und Platin, nicht jedoch für Münzen und Medaillen aus diesen Edelmetallen |
§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 7 UStG | Gestellung von Personal |
§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 8 UStG | Verzicht auf die Ausübung des Rechts auf Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Markenrechten und ähnlichen Rechten |
§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 9 UStG | Verzicht, ganz oder teilweise, eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben |
§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 10 UStG | Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände mit Ausnahme von Beförderungsmitteln |
§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 11 UStG | Aufgehoben mit Wirkung zum 1.1.2015; bis dahin sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation |
§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 12 UStG | Aufgehoben mit Wirkung zum 1.1.2015; bis dahin Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen |
§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 13 UStG | Aufgehoben mit Wirkung zum 1.1.2015; bis dahin sonstige Leistungen, die auf elektronischem Weg erbracht werden |
§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 14 UStG | Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Lieferung von Gas oder Elektrizität nach § 3g UStG |
Leistungen nach § 3a Abs. 3 UStG gehen den Katalogleistungen vor
Ist bei einer sonstigen Leistung, die in § 3a Abs. 4 UStG aufgeführt ist, auch eine Ortsbestimmung nach § 3a Abs. 3 UStG möglich (z. B. Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück), geht die Regelung des § 3a Abs. 3 UStG vor.
Änderung des Leistungskatalogs
Zum 1.1.2015 ist der Anwendungsbereich des § 3a Abs. 4 Satz 2 UStG beschränkt worden. Die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie die auf elektronischem Weg ausgeführten sonstigen Leistungen sind in § 3a Abs. 4 Satz 2 UStG gestrichen worden, da sie in der weitergehenden Regelung des § 3a Abs. 5 UStG – mit gleichem rechtlichen Ergebnis – aufgenommen worden sind.[3]
S. Abschnitt 2.4.
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