Viele Pflichten in Verbindung mit der Erstellung und Offenlegung von Jahresabschluss, Anhang und Lagebericht hängen von der Größe der GmbH ab. Ob eine GmbH als Kleinst-, kleines, mittelgroßes oder großes Unternehmen einzustufen ist, richtet sich gem. §§ 267, 267a HGB nach folgenden Kriterien:

 
Größenklasse der GmbH Bilanzsumme (in EUR) Umsatz (in EUR) Mitarbeiterzahl im Jahresdurchschnitt
Kleinst-GmbH ≤ 350.000 ≤ 700.000 ≤ 10
Kleine GmbH ≤ 6.000.000 ≤ 12.000.000 ≤ 50
Mittelgroße GmbH

> 6.000.000

≤ 20.000.000

> 12.000.000

≤ 40.000.000

> 50

≤ 250
Große GmbH > 20.000.000 > 40.000.000 > 250

Kleinst-, kleine bzw. mittelgroße GmbHs liegen danach vor, wenn 2 der 3 für die jeweilige Größenklasse genannten Merkmale an den Abschlussstichtagen von 2 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht überschritten werden.

Eine kleine, mittelgroße bzw. große GmbH besteht dagegen dann, wenn 2 der 3 genannten Merkmale an den bezeichneten Stichtagen überschritten werden.

Unabhängig von der Erfüllung der genannten Größenkriterien gelten nach § 267 Abs. 3 HGB jedoch nicht als Kleinst-Kapitalgesellschaften:

  • Investmentgesellschaften nach § 1 Abs. 1 KAGB;
  • Unternehmensbeteiligungsgesellschaften nach § 1a Abs. 1 UBGG;
  • Gesellschaften, deren Zweck im Erwerb und Verwalten von Beteiligungen steht, ohne in die Verwaltung dieser Unternehmen einzugreifen.

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