Viele Pflichten in Verbindung mit der Erstellung und Offenlegung von Jahresabschluss, Anhang und Lagebericht hängen von der Größe der GmbH ab. Ob eine GmbH als Kleinst-, kleines, mittelgroßes oder großes Unternehmen einzustufen ist, richtet sich gem. §§ 267, 267a HGB nach folgenden Kriterien:
Größenklasse der GmbH | Bilanzsumme (in EUR) | Umsatz (in EUR) | Mitarbeiterzahl im Jahresdurchschnitt |
---|---|---|---|
Kleinst-GmbH | ≤ 350.000 | ≤ 700.000 | ≤ 10 |
Kleine GmbH | ≤ 6.000.000 | ≤ 12.000.000 | ≤ 50 |
Mittelgroße GmbH | > 6.000.000 ≤ 20.000.000 |
> 12.000.000 ≤ 40.000.000 |
> 50 ≤ 250 |
Große GmbH | > 20.000.000 | > 40.000.000 | > 250 |
Kleinst-, kleine bzw. mittelgroße GmbHs liegen danach vor, wenn 2 der 3 für die jeweilige Größenklasse genannten Merkmale an den Abschlussstichtagen von 2 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht überschritten werden.
Eine kleine, mittelgroße bzw. große GmbH besteht dagegen dann, wenn 2 der 3 genannten Merkmale an den bezeichneten Stichtagen überschritten werden.
Unabhängig von der Erfüllung der genannten Größenkriterien gelten nach § 267 Abs. 3 HGB jedoch nicht als Kleinst-Kapitalgesellschaften:
- Investmentgesellschaften nach § 1 Abs. 1 KAGB;
- Unternehmensbeteiligungsgesellschaften nach § 1a Abs. 1 UBGG;
- Gesellschaften, deren Zweck im Erwerb und Verwalten von Beteiligungen steht, ohne in die Verwaltung dieser Unternehmen einzugreifen.
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