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IT-Bilanzierung: Hardware, Software und Internet in der ... / 4 Bilanzierung von Software

Prof. Dr. Gerrit Brösel, Prof. Dr. Christoph Freichel
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4.1 Ansatz

4.1.1 Vorbemerkungen

 

Rz. 50

Entscheidend für die Bilanzierung von Software ist insbesondere, ob

  • überhaupt ein eigenständiger Vermögensgegenstand vorliegt,
  • es sich um einen materiellen oder immateriellen Vermögensgegenstand handelt,
  • der Vermögensgegenstand "Software" angeschafft oder hergestellt wurde,
  • hergestellte Software zum Einsatz im Unternehmen des Herstellers oder zum Verkauf bzw. zur Überlassung an Dritte bestimmt ist.

4.1.2 Grundlagen

4.1.2.1 Software als selbstständige Bilanzierungseinheit

 

Rz. 51

Voraussetzung für das Vorliegen eines Wirtschaftsgutes ist nach der Rechtsprechung des BFH, dass es sich um eine Sache, ein Recht oder einen vermögenswerten Vorteil handelt, dem ein eigenständiger Wert beigelegt werden kann, der einen Nutzen über mehrere Wirtschaftsjahre abgibt und der allein oder zusammen mit dem Betrieb verkehrsfähig ist, also auf einen Dritten übertragen werden kann. Dies gilt entsprechend auch für Vermögensgegenstände.[1] Nach mittlerweile gefestigter und in der Literatur[2] akzeptierter Rechtsprechung werden diese Anforderungen stets von Anwendersoftware, gleich, ob es sich um Individual- oder Standardprogramme handelt, und im Regelfall auch von Systemsoftware erfüllt.[3] Die selbstständige Bilanzierungseinheit "Software" umfasst dann das Programm, dessen Beschreibung und – sofern vorhanden – den Datenträger, auf dem das Programm gespeichert ist.[4] Derartiges Zubehör ist also zusammen mit der Software zu aktivieren.

 

Rz. 52

Ein eigenständiger Vermögensgegenstand soll nach Auffassung von Kirnberger[5] auch dann vorliegen, wenn Lieferanten Anpassungsprogrammierungen, d. h. Angleichungen von Standardprogrammen, wie bei ERP-Software, an die konkreten betrieblichen Verhältnisse oder sog. Updates vornehmen. Die dafür erforderliche Verkehrsfähigkeit leitet Kirnberger daraus ab, dass die Anpassungsprogrammierung derart gesondert von der eigentlichen So...

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