Wird keine Inventur durchgeführt oder weist die Inventur erhebliche Mängel auf,
- kann der Abschlussprüfer bei prüfungspflichtigen Unternehmen den Bestätigungsvermerk einschränken oder insgesamt versagen;[1]
- drohen im Insolvenzfall strafrechtliche Konsequenzen;[2]
- ist die Buchführung steuerlich zu verwerfen und der Gewinn stattdessen zu schätzen,[3]
- droht das Risiko des Vorwurfs der Steuerhinterziehung.
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