Eine zeitverschobene bzw. vor- oder nachverlegte Inventur kann nach § 241 Abs. 3 Nr. 1 HGB bis zu 3 Monate vor oder 2 Monate nach dem Bilanzstichtag stattfinden. In diesem Fall ist ein besonderes Inventar aufzustellen. Der sich danach ergebende Bestand ist auf den Tag der Bestandsaufnahme nach allgemeinen Grundsätzen zu bewerten. Es ergibt sich dann ein Gesamtwert, der auf den Bilanzstichtag fortzuschreiben oder zurückzurechnen ist; eine mengenmäßige Fortentwicklung des Bestands ist dagegen nicht erforderlich.
Anwendung des Lifo-Verfahrens
Sollen Vorräte nach dem Last-in-first-out-Verfahren[1] bewertet werden, dürfen diese nicht mittels einer vor- oder nachgelagerten Inventur erfasst werden. Denn Voraussetzung für die Anwendung dieser Bewertungsmethode ist, dass die tatsächlichen Bestände der Wirtschaftsgüter am Bilanzstichtag per Stichtags- oder permanenter Inventur nachgewiesen werden.[2]
Für die Fortschreibung des Warenbestands auf den Bilanzstichtag kann folgende Formel verwendet werden, wenn sich die Zusammensetzung des Bestands am Inventur- und Bilanzstichtag nicht wesentlich unterscheidet:[3]
Wert am Inventurstichtag | |
+ | Wareneingang |
– | Wareneinsatz |
= | Wert am Bilanzstichtag |
Der Wareneinsatz kann dabei vereinfachend als Umsatz abzüglich des durchschnittlichen Rohgewinnaufschlags angesetzt werden.
Im Fall der Rückrechnung auf den Bilanzstichtag gilt dagegen folgende Berechnung:
Wert am Inventurstichtag | |
– | Wareneingang |
+ | Wareneinsatz |
= | Wert am Bilanzstichtag |
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