Private Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für frühere unselbstständige Arbeit sowie (private) Renten, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt werden, können vorbehaltlich des Art. 19 DBA-USA nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden.
7.15.1 Renten
Der Begriff "Rente" ist in Art. 18 Abs. 2 Satz 2 DBA-USA definiert. Der Rentenbegriff entspricht im Wesentlichen dem Rentenbegriff des § 22 EStG. Es wird vorausgesetzt, dass eine Verpflichtung (= Rentenstammrecht) vorliegt, das dem Berechtigten entweder für eine bestimmte Zeit (Fall der Zeitrente) oder für eine vom Leben einer Person abhängige Zeit (Fall der Leibrente) eingeräumt ist. Ein Unterschied besteht jedoch darin, dass das DBA-USA fordert, dass die Rentenzahlung als Gegenleistung für angemessene und bewirkte Leistungen erfolgt. Unentgeltlich oder teilentgeltlich erworbene Renten(stammrechte) fallen damit nicht unter Art. 18 Abs. 2 DBA-USA. Der Anwendungsbereich erstreckt sich daher vorrangig auf den Fall der Kaufpreisrente (Veräußerungsrente) oder der Rente aus Versicherungsverträgen. Bei betrieblichen Versorgungsrenten und bei privaten Versorgungsrenten liegt hingegen die Vollentgeltlichkeit nicht vor.
7.15.2 Öffentlicher Dienst
7.15.2.1 DBA USA
Für Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen gilt das Kassenstaatsprinzip. Wenn ein in Deutschland ansässiger Steuerbürger ein Ruhegehalt aus einer US-amerikanischen öffentlichen Kasse erhält, ist dieses Ruhegehalt in Deutschland grundsätzlich von der Besteuerung unter Progressionsvorbehalt freizustellen. Ausnahme: besitzt der Ruhegehaltsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit, unterliegt das Ruhegehalt aus den USA der Anrechnungsmethode.
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