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Internationales Steuerrecht: Grenzüberschreitende gewerb ... / 4.3 Sachliche Betriebsstättenbegründung durch eine "feste Geschäftseinrichtung"

Thomas Rupp
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4.3.1 Begriff

Bei der Auslegung des Merkmals "feste Geschäftseinrichtung" kann im Regelfall auf die Rechtsprechung zum Betriebsstättenbegriff des deutschen Steuerrechts gem. § 12 AO zurückgegriffen werden.[1]

Der Begriff der Geschäftseinrichtung umfasst sämtliche Geschäftseinrichtungen jeglicher Art, auch soweit sie nur geringfügige Einrichtungen sind. Hierunter fallen auch Geschäftsplätze unter freiem Himmel wie Marktverkaufsstellen, Tankstellen etc.[2] Eine Geschäftseinrichtung kann sich auch in der Wohnung des Steuerpflichtigen befinden. Von einer Betriebsstätte kann also nur gesprochen werden, wenn in der Einrichtung betriebliche Handlungen zugunsten des Gewerbebetriebs ablaufen.[3]

Hierbei ist zu beachten, dass bloße Hilfstätigkeiten, die in Art. 5 Nr. 4 OECD-MA aufgezählt sind, keine Betriebsstätte begründen.

[1] Vgl. Tz. 1.2.1.1 Betriebsstättenverwaltungsgrundsätze, BMF, Schreiben v. 24.12.1999, BStBl 1999 I S. 1076.
[2] Vgl. z. B. Flick/Wassermeyer/Wingert/Kempermann, DBA-Schweiz, Anm. 13 zu Art. 5 und BFH, Urteil v. 11.10.1989, BStBl 1990 II S. 166.
[3] BFH, Urteil v. 10.5.1965, IV R 155/60 U, BStBl 1961 II S. 317.

4.3.2 Verfügungsgewalt des Steuerinländers

Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige über die feste Anlage oder Einrichtung die Verfügungsgewalt besitzt und sie der Tätigkeit des Steuerpflichtigen und nicht derjenigen eines anderen dient. Eigentum des Steuerpflichtigen ist nicht Voraussetzung, es genügt die entgeltlich oder unentgeltlich eingeräumte Möglichkeit, über eine feste Anlage/Einrichtung tatsächlich für eine gewisse Dauer verfügen zu können. Der BFH bejaht auch die Verfügungsmacht bei unentgeltlicher Überlassung[1], wenn dem Nutzenden mit der Überlassung eine Rechtsposition eingeräumt wird, die ihm ohne seine Mitwirkung nicht ohne Weiteres entzogen oder ohne seine Mitwirkung nicht ohne W...

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