Das Insolvenzgericht muss bei Vorliegen eines Insolvenzantrags, der nicht als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist, ermitteln, ob Insolvenzgründe existieren. Das Gericht (zuständig ist bis einschließlich der Eröffnung des Verfahrens der Insolvenzrichter) prüft den Antrag auf Zulässigkeit und Begründetheit.

Die Zulässigkeit richtet sich nach den allgemeinen Prozessvoraussetzungen. Geprüft werden insbesondere die Insolvenzfähigkeit des Schuldners sowie beim Gläubigerantrag die Berechtigung der Forderung und die Glaubhaftigkeit des vorgebrachten Eröffnungsgrunds. Ist der Antrag zulässig, so muss der Schuldner vom Insolvenzgericht gehört werden.

Begründet ist der Antrag, wenn mindestens einer der 3 Eröffnungsgründe

  1. Zahlungsunfähigkeit,
  2. drohende Zahlungsunfähigkeit oder
  3. Überschuldung

vorliegt und die Insolvenzmasse die Verfahrenskosten deckt.

Die Insolvenzmasse ist das gesamte Vermögen im Eigentum des Schuldners zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens sowie Vermögen, das möglicherweise während des Verfahrens hinzukommt.

Deckt die Insolvenzmasse die Verfahrenskosten bei einer GmbH nicht, wird der Eröffnungsantrag zurückgewiesen (Abweisung mangels Masse). In diesem Fall besteht nur die Möglichkeit der Liquidation (siehe 8.2.).

 
Achtung

Liquidation verhindern

Der Gläubiger hat bei der Liquidation eine schwächere Position als im Insolvenzverfahren. Es lohnt sich daher für ihn unter Umständen, die Abweisung mangels Masse zu verhindern, indem er einen ausreichenden Geldbetrag vorschießt.

Die Kosten des Verfahrens setzen sich aus

  • den Gerichtskosten und
  • der Vergütung für den Insolvenzverwalter zusammen. Außerdem zählen
  • die Kosten, die den Gläubigern entstehen, bzw. die Auslagen der Gläubiger zu den Verfahrenskosten.

Die Abweisung des Insolvenzantrags kann durch Vorschießen eines ausreichenden Geldbetrags verhindert werden. Sinnvoll ist es, bereits im Antrag anzugeben, ob die GmbH zu diesem Vorschuss bereit und in der Lage ist.

Ist dagegen ausreichend Masse vorhanden, eröffnet das Gericht das Verfahren am Ende des Insolvenzeröffungsverfahrens und bestellt einen Insolvenzverwalter.

 
Achtung

Vorläufiger Insolvenzverwalter

Soweit das Gericht es für erforderlich hält, kann es für vorläufige Sicherungsmaßnahmen und zur Fortführung des Unternehmens einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen. In diesem Fall wird die endgültige Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund eines Gutachtens des vorläufigen Verwalters gefällt. Grundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist der Wert des einem künftigen Insolvenzbeschlags unterliegenden Vermögens bei Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung. Dazu zählt grundsätzlich auch der Wert der Firma des Schuldnerunternehmens.

4.1 Vorläufiger Insolvenzverwalter

Die Befugnisse und Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters sind von der Entscheidung des Insolvenzgerichts abhängig.

4.1.1 Der starke vorläufige Insolvenzverwalter

Das Gericht kann dem Geschäftsführer ein Verfügungsverbot auferlegen (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 1. Alt. InsO). In diesem Fall geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis vollständig auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über (§ 22 Abs. 1 S. 1 InsO). Er wird gesetzlicher Vertreter und übernimmt die Aufgaben des Arbeitgebers. Das bedeutet, der Verwalter muss

  • das Vermögen der Gesellschaft sichern und erhalten,
  • die Gesellschaft bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortführen,
  • eine erhebliche Verminderung des Vermögens vermeiden,
  • falls das Gericht ihn dazu beauftragt hat, prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und die Chance zur Fortführung des Unternehmens besteht,
  • prüfen, ob die Masse die zu erwartenden Verfahrenskosten decken wird.

Er kann außerdem mit Zustimmung des Insolvenzgerichts den Betrieb ganz oder teilweise stilllegen.

4.1.2 Der schwache vorläufige Insolvenzverwalter

In der Regel übertragen die Gerichte dem vorläufigen Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nicht, sondern ordnen "nur" einen Zustimmungsvorbehalt an (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. InsO). In diesem Fall wird der gesetzliche Vertreter durch den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht aus seiner Pflichtenstellung verdrängt und hat z. B. weiterhin dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln der GmbH entrichtet werden.[1] Die Rechte und Pflichten des Verwalters – und damit auch die für die GmbH daraus resultierenden Konsequenzen – ergeben sich im Einzelnen aus dem Beschluss über die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Die darin festgehaltenen Befugnisse dürfen nicht über die eines "starken" Verwalters hinausgehen.

 
Achtung

Kündigungsrecht des vorläufigen Insolvenzverwalters

Der "starke" vorläufige Insolvenzverwalter kann grundsätzlich Kündigungen aussprechen. Sollen diese mit der Stilllegung des Betriebs begründet werden, hängt die Wirksamkeit jedoch von einer Zustimmung des Insolvenzgerichts ab.

Der "schwache" vorläufige Insolvenzverwalter kann grundsätzlich keine Kündigungen aussprechen. Der Schuldner mit Verfügungsbeschränkungen holt vielmehr die Zustimmung des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters zur Kündigung ein.

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