Mit der Einführung der umsatzsteuerlichen Übergangsregelung seit 1993 für den EU-Binnenmarkt wurde als zusätzliches Kriterium für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung die Aufzeichnung der ausländischen USt-IdNr. des Abnehmers eingeführt. Sie signalisiert, dass der Kunde im übrigen Gemeinschaftsgebiet den Gegenstand der Lieferung als innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern hat.

 
Wichtig

Warenbezug muss der Umsatzbesteuerung unterliegen

Voraussetzung für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist neben der Warenbewegung über die EU-Grenze, dass der Abnehmer ein gültige ausländische USt-IdNr. verwendet. Es kommt nicht auf die tatsächliche Durchführung der Erwerbsbesteuerung an.[1]

Abnehmer ist immer der unmittelbare Vertragspartner. Vertragspartner und Warenempfänger können voneinander abweichen. In diesem Fall ist die im anderen EU-Mitgliedstaat registrierte USt-IdNr. des Warenempfängers nicht ausreichend für die Steuerbefreiung.

Dass der Abnehmer eine ausländische USt-IdNr. verwendet, ist am sog. Ländercode erkennbar, einer 2-stelligen Buchstabenkombination, die den Mitgliedstaat der Registrierung angibt. Die diesem Code nachfolgende Schlüsselung variiert innerhalb der Mitgliedstaaten (in Belgien besteht die USt-IdNr. z. B. aus 9 oder 10 Ziffern, die dem Ländercode nachfolgen, in Frankreich sind es hingegen 11 Ziffern).

Bei der Aufzeichnung der USt-IdNr. des Abnehmers handelt es sich also nicht nur um ein Indiz, dass eine der objektiven Voraussetzungen der innergemeinschaftlichen Lieferung (steuerpflichtiger Erwerber im übrigen Gemeinschaftsgebiet) erfüllt ist. Sie ist mit der Neufassung des Art. 138 Abs. 1 MwStSystRL, in Deutschland umgesetzt in § 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG, seit 1.1.2020 materiell-rechtliches Tatbestandsmerkmal und kann insofern nicht mehr durch anderweitige Nachweise (Unternehmerbescheinigung, ausschließlich unternehmerisch nutzbare Liefergegenstände) ersetzt werden.[2]

Die geänderte Vorschrift stellt darauf ab, dass der Abnehmer eine ihm von einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilte und im Zeitpunkt der Lieferung gültige USt-IdNr. verwendet. Verwenden i. S. eines positiven Tuns liegt allerdings bereits vor, wenn der Abnehmer die dem Lieferanten übermittelte USt-IdNr. im laufenden Geschäftsverkehr (Rechnungserteilung, Erklärungs- und Meldepflichten) unwidersprochen akzeptiert.[3]

 
Wichtig

Qualifizierte Bestätigungsanfrage

Die USt-IdNr. des Abnehmers muss zum Zeitpunkt der Lieferung gültig und diesem auch erteilt sein. Dies kann nur durch eine sog. qualifizierte Bestätigungsanfrage beim Bundeszentralamt für Steuern oder online unter http://evatr.bff-online.de/eVatR/ geprüft werden. Es ist zu empfehlen, die qualifizierte Bestätigungsabfrage bei kontinuierlichen Geschäftsbeziehungen regelmäßig, z. B. im Abstand von 3 Monaten, zu wiederholen. Hat sich der Unternehmer zum Zeitpunkt der Lieferung über die Gültigkeit der Angaben seines Abnehmers vergewissert, kann die Steuerbefreiung nicht nachträglich mit der Be­gründung, der Vertragspartner sei ein sog. "Missing Trader", aberkannt werden. Anderenfalls genießt der liefernde Unternehmer keinen Vertrauensschutz in die vom Abnehmer übermittelten Angaben gem. § 6a Abs. 4 UStG.[4]

[1] Abschn. 6a.1 Abs. 18 SAtz 3 UStAE.
[2] Vgl. bis zur Änderung der Rechtslage noch u. a. EuGH, Urteil v. 27.9.2012, C-587/10 (VSTR), BFH/NV 2012 S. 1919.

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