Zusammenfassung

 
Begriff

Ab 2001 wurde die Besteuerung von Kapitalgesellschaften vom sog. Anrechnungsverfahren auf eine Definitivbesteuerung mit einem Körperschaftsteuersatz von 25 % umgestellt. Da die Einkünfte auf Ebene der Körperschaft schon versteuert werden, sollen Einkünfte von natürlichen Personen, die mit einer Beteiligung an Körperschaften zusammenhängen, nicht nochmals in voller Höhe versteuert werden. Einkünfte in diesem Zusammenhang sind z. B. Dividenden und Gewinnausschüttungen, aber auch die Veräußerung dieser Anteile.

Diese Einkünfte wurden bis 2008 nach § 3 Nr. 40 EStG nur zur Hälfte versteuert. Aufwendungen hierfür waren nach § 3c Abs. 2 EStG ebenfalls nur zur Hälfte abzugsfähig – Halbeinkünfteverfahren. Durch die Reduzierung des Körperschaftsteuersatzes ab 2008 auf 15 % wurde das Halbeinkünfteverfahren in ein Teileinkünfteverfahren gewandelt.

Hiernach sind ab 2009 nur noch 40 % der Einkünfte von natürlichen Personen steuerfrei, soweit diese mit einer Beteiligung an Körperschaften zusammenhängen. Für "Privatanleger", die Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen, gelten ab 2009 die Regelungen der Abgeltungsteuer; das Teileinkünfteverfahren ist grundsätzlich nicht zu gewähren.[1]

Bei Körperschaften gilt das Halb-/Teileinkünfteverfahren nicht. Stattdessen gelten die Sonderregelungen des § 8b KStG.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Vorschrift des § 20 EStG regelt die Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das Teileinkünfteverfahren ist in § 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 EStG geregelt. Die privaten Veräußerungsgeschäfte betreffen § 23 EStG und die Anteilsveräußerung § 17 EStG.

1 Einkünfte aus Kapitalvermögen

1.1 Gewinnausschüttungen

1.1.1 Rechtslage ab 2009

Das Halbeinkünfteverfahren für Privatanleger wurde ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2009 zugunsten der Abgeltungsteuer abgeschafft.[1] Somit unterliegt die volle Gewinnausschüttung/Dividende dem fixen Steuersatz von 25 %[2], welcher auch für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs gilt und Abgeltungswirkung hat.[3] Der Abzug von Aufwendungen in Zusammenhang mit Gewinnausschüttungen und anderen laufenden Kapitaleinkünften ist ab dem VZ 2009 ausgeschlossen. Es wird lediglich der Sparer-Pauschbetrag abgezogen.[4]

Nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG kann auf Antrag für Kapitalerträge i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft von der Anwendung des fixen Steuersatzes auf Kapitalerträge von 25 % abgesehen werden, wenn der Steuerpflichtige

  • zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder
  • zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt und beruflich für diese tätig ist (sog. unternehmerische Beteiligung).

In diesem Fall unterliegen die Einkünfte dem Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 Satz 1a EStG. Darüber hinaus ist auch der Abzug der Werbungskosten zugelassen; die Regelungen des § 20 Abs. 9 EStG (Sparer-Pauschbetrag) gelten nicht. Kosten können somit nach § 3c Abs. 2 EStG i. H. v. 60 % abgezogen werden. Verluste können ohne Anwendung des § 20 Abs. 6 EStG mit anderen Einkünften verrechnet werden.

Der Antrag ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung zu stellen und gilt, solange er nicht widerrufen wird, auch für die folgenden 4 Veranlagungszeiträume, ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind.

1.1.2 Rechtslage bis 2008

Die Einnahmen aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG unterlagen dem Halbeinkünfteverfahren.[1]

Die damit wirtschaftlich zusammenhängenden Werbungskosten konnten nach § 3c Abs. 2 EStG auch nur zur Hälfte abgezogen werden.

1.2 Veräußerungsgeschäfte

Die Veräußerung von nach dem 31.12.2008 erworbenen Anteilen an Körperschaften unterliegt grundsätzlich ab 2009 der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge.[1] Das Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren findet für diese Norm keine Anwendung.[2] Die Veräußerung bei Beteiligungen von mindestens 1 % am Kapital der Gesellschaft fällt unter § 17 EStG.

1.2.1 Private Veräußerungsgeschäfte

Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns, insbesondere aus Aktienverkäufen, waren für bis 2008 erworbene Gesellschaftsanteile im Rahmen des § 23 EStG nur 50 % des Veräußerungsgewinns anzusetzen.[1]

Veräußerungsverluste konnten ebenfalls nur zur Hälfte berücksichtigt werden.

§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG in der am 31.12.2008 geltenden Fassung einschließlich des Halbeinkünfteverfahrens ist letztmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Wirtschaftsgüter vor dem 1.1.2009 erworben wurden.[2]

1.2.2 Veräußerungen nach § 17 EStG

Die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Privatvermögen wird nach § 17 EStG besteuert, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten 5 Jahre am Kapital der Gesellschaft zu mindestens 1 % unmittelbar oder mittelbar beteiligt war.

Der Veräußerungspreis unterliegt nach § 3 Nr. 40 Satz 1c EStG ab dem VZ 2009 dem Teileinkünfteverfahren, wonach dieser zu 40 % steuerfrei ist[1], sowie bis 2008 dem Halbeinkünfteverfahren.

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