Zusammenfassung

 
Überblick

Gutscheine können zum Bezug einer Barauszahlung oder zum verbilligten bzw. kostenfreien Bezug einer Sache bzw. Leistung berechtigen. Gibt ein Arbeitgeber Gutscheine anstelle des vereinbarten Barlohns an den Arbeitnehmer, handelt es sich um lohnsteuerpflichtigen Barlohn. Erhält der Arbeitnehmer zusätzlich zu seinem vereinbarten Barlohn noch Gutscheine, die ausschließlich auf den Bezug einer Sache bzw. Leistung gerichtet sind, liegt Sachlohn vor. Dieser Sachlohn (= Sachbezug) ist steuerlich in vielfältiger Weise (monatliche Freigrenze 50 EUR (ab 1.1.2022, davor 44 EUR); Rabattfreibetrag 1.080 EUR; Aufmerksamkeit mtl. 60 EUR) begünstigt.

Die Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachlohn wurde jüngst gesetzlich (neu) geregelt.

 

1 Einkommen-/lohnsteuerliche Beurteilung

1.1 Rechtslage zur Abgrenzung von Barlohn und Sachbezug ab 2020

1.1.1 Wesentliche Änderungen

Der Gesetzgeber hat nunmehr gesetzlich geregelt, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, Geldleistungen und keine Sachbezüge sind.[1] Durch diese Festlegung sind die Urteile des BFH vom 11.11.2010, VI R 21/09, VI R 27/09 und VI R 41/10, vom 7.6.2018, VI R 13/16 und vom 4.7.2018, VI R 16/17 überholt.

Weiterhin wurde festgelegt, dass bestimmte zweckgebundene Gutscheine und entsprechende Geldkarten einen Sachbezug darstellen. Dies setzt voraus, dass der Gutschein oder die Geldkarte ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen beim Arbeitgeber oder einem Dritten berechtigen und ab dem 1.1.2022 die lohn- und einkommensteuerliche Auslegung der Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllt.[2]

Dagegen handelt es sich nicht um einen Sachbezug, wenn der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat statt des Sachbezugs auch eine Geldleistung zu verlangen.[3]

Unerheblich ist hierbei, ob der Arbeitnehmer dann tatsächlich die Geldleistung erhält; die bloße Möglichkeit auch diese statt der Sache zu verlangen, genügt dafür, dass keine Sachleistung anzunehmen ist.

Weiterhin sind Gutscheine oder Geldkarten stets als Geldleistung zu behandeln, wenn sie nicht ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, sondern beispielsweise über eine Barauszahlungsfunktion verfügen.[4]

Unter der Voraussetzung, dass

  • der Gutschein bzw. die Geldkarte nur gegen einen anderen Gutschein oder eine andere Geldkarte eingelöst werden kann,
  • der bzw. die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen beim Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigt (z. B. Gutscheinportal) und
  • der bzw. die die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllt, und
  • dies durch technische Vorkehrungen und
  • in den zur Verwendung kommenden Vertragsvereinbarungen sichergestellt ist,

liegt auch ein (begünstigter) Sachbezug vor.

Sind diese Voraussetzungen nicht vollumfänglich erfüllt, erfolgt dagegen eine Beurteilung als Geldleistung.[5]

 
Praxis-Beispiel

Geldleistung statt begünstigter Sachbezug

Der Arbeitgeber stellt monatlich einen Gutschein für seinen Arbeitnehmer aus, wonach dieser entweder bei einer benachbarten Tankstelle für bis zu 50 EUR mit der Tankkarte des Arbeitgebers tanken darf oder 50 EUR vom Arbeitgeber bekommen kann, um hierfür selbst Treibstoff zu kaufen.

Der Arbeitnehmer tankt monatlich mit der Tankkarte des Arbeitgebers bei der Tankstelle. Von der Möglichkeit sich die 50 EUR auszahlen zu lassen macht er keinen Gebrauch.

Lösung: Allein aufgrund der bloßen Möglichkeit für den Arbeitnehmer, sich 50 EUR – zweckgebunden – in bar auszahlen zu lassen, handelt es sich nicht um einen begünstigten Sachbezug, für den ein monatlicher Freibetrag gelten würde. Vielmehr liegt voll steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

1.1.2 Gutscheine zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen und Erfüllung der Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a ZAG

Sind die restlichen o. g. Voraussetzungen erfüllt, liegt ein Sachbezug i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 1 Satz 3 EStG vor, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Gutschein oder eine Geldkarte zuwendet, der bzw. die den Arbeitnehmer ausschließlich dazu berechtigen, beim Arbeitgeber oder bei einem Dritten Waren oder Dienstleistungen zu beziehen und (ab 1.1.2022) die Kriterien der lohn- und einkommensteuerlichen Auslegung des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a ZAG erfüllt sind.

Das ist dann der Fall, wenn der Gutschein ...

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