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Gutscheine an Arbeitnehmer

Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Willner , Wolfgang Macht
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Zusammenfassung

 
Überblick

Gutscheine können zum Bezug einer Barauszahlung oder zum verbilligten bzw. kostenfreien Bezug einer Sache bzw. Leistung berechtigen. Gibt ein Arbeitgeber Gutscheine anstelle des vereinbarten Barlohns an den Arbeitnehmer, handelt es sich um lohnsteuerpflichtigen Barlohn. Erhält der Arbeitnehmer zusätzlich zu seinem vereinbarten Barlohn noch Gutscheine, die ausschließlich auf den Bezug einer Sache bzw. Leistung gerichtet sind, liegt Sachlohn vor. Dieser Sachlohn (sog. "Sachbezug") ist steuerlich in vielfältiger Weise (monatliche Freigrenze 50 EUR; Rabattfreibetrag 1.080 EUR; Aufmerksamkeit 60 EUR) begünstigt.

Die Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachlohn wurde vor einigen Jahren gesetzlich (neu) geregelt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 3 Nr. 50, § 8, § 37b Abs. 1 und Abs. 2, § 38 Abs. 2, § 42e Einkommensteuergesetz (EStG)

§ 3 Abs. 1b, Abs. 13, Abs. 14 und Abs. 15, § 15 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG)

R 3.50 Abs. 1, R 8.1 Abs. 2, R 19.6, R 38.2 Abs. 3 Lohnsteuerrichtlinien (LStR)

Abschn. 1.8 Abs. 3 und Abs. 6, Abschn. 3.17, Abschn. 15.2b Abs. 2 Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE)

BMF, Schreiben v. 15.3.2022, IV C 5 – S 2334/19/10007 :007 (Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug)

OFD Karlsruhe, Verfügung v. 13.8.2019, S 7270

1 Einkommen-/lohnsteuerliche Beurteilung seit 2020

Der Gesetzgeber hat gesetzlich geregelt, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, Geldleistungen und keine Sachbezüge sind.[1] Durch diese Festlegung sind die Urteile des BFH vom 11.11.2010,[2] vom 7.6.2018,[3] und vom 4.7.2018[4] überholt.

Weiterhin ist festgelegt, dass bestimmte zweckgebundene Gutscheine und entsprechende Geldkarten einen Sachbezug darstellen. Dies setzt voraus, dass der Gutschein oder die Geldkarte ausschließlich zum Be...

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