Rz. 1

Als Grund und Boden sind abgegrenzte oder abgrenzbare Teile der Erdoberfläche, der nackten Erdkruste, anzusehen. Das Wirtschaftsgut Grund und Boden wird von anderen Wirtschaftsgütern nicht nach bürgerlich-rechtlicher Beurteilung (z. B. nach den Vorschriften über die wesentlichen Bestandteile), "sondern nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten und nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bilanzierung und Gewinnermittlung" abgegrenzt.[1] Dies bedeutet jedoch nicht, dass für die Frage der Bilanzierungsfähigkeit und der selbstständigen Bewertbarkeit nicht in jedem Falle auch untersucht werden muss, ob der einzelne Teil der Erdoberfläche als "Einzelwirtschaftsgut" angesehen werden, d. h. Gegenstand des Rechtsverkehrs sein kann.

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