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GmbH-Gesellschafter: Rechte und Pflichten / 2.2 Entnahmen und Vorabausschüttungen

Dr. Rocco Jula
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Im Gegensatz zur Aktiengesellschaft ist es bei der GmbH durchaus möglich, im Voraus Abschlagszahlungen auf den Gewinn zu erhalten. Diese Gewinnvorschüsse setzen aber voraus, dass im Augenblick der Ausschüttung auch damit gerechnet werden kann, dass die Gesellschaft bis zum Ende des Geschäftsjahres einen entsprechenden Gewinn erwirtschaftet. In jedem Fall ist zusätzlich das Recht der Kapitalerhaltung, also insbesondere § 30 GmbHG, zu wahren. Das bedeutet, dass durch die Auszahlung des Gewinns das Stammkapital nicht aufgezehrt werden darf.

Sobald also durch die Auszahlung eine Unterbilanz entstehen oder eine bestehende Unterbilanz vergrößert werden würde, ist die Auszahlung unzulässig. Eine Unterbilanz liegt vor, wenn das Reinvermögen der Gesellschaft geringer als die Stammkapitalziffer ist. Neben der Auszahlung von Gewinnvorschüssen sind auch Entnahmen oder Festbezüge der Gesellschafter statthaft, die an die Gesellschafter ausbezahlt werden, ohne dass in dieser Höhe tatsächlich Gewinn erzielt wird. Die Grenze derartiger Zahlungen ist auch hier die Kapitalerhaltung, ferner dürfen die Entnahmen oder Festbezüge nicht existenzgefährdend sein; sie müssen sich darüber hinaus im Rahmen des Gleichbehandlungsgebots halten. Eine Benachteiligung eines Gesellschafters ist nur mit dessen Zustimmung statthaft. Jede Ausschüttung auf den Gewinn setzt zwingend voraus, dass zum Zeitpunkt der Gewinnausschüttung die entsprechende Kapitalertragssteuer an das Finanzamt abgeführt wird, an den Gesellschafter darf nur der danach verbleibende Betrag ausgeschüttet werden.

 
Praxis-Beispiel

Monatliche Festentnahme

V und S sind hälftige Gesellschafter einer GmbH, die im Internet ein Portal betreibt, über das Versicherungsverträge vermittelt werden. Sie haben sich jetzt aus der Geschäftsführung zurückgezo...

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