Eine Regelung zur Anpassung der Vergütung stellt sicher, dass sowohl in der Krise eine Reduzierung derselben als auch eine angemessene Erhöhung des Gehalts in der Zukunft möglich ist. Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Geschäftsführer ohnehin verpflichtet, einer angemessenen Herabsetzung seiner Vergütung in der Krise zuzustimmen.[10] Die Klausel enthält insofern eine Klarstellung. Die Vereinbarung fester Prozentsätze kann sich zur Vermeidung von Streitigkeiten hinsichtlich der Höhe des festzusetzenden Minderungsbetrags anbieten. Empfehlenswert ist in diesem Zusammenhang auch die Vereinbarung von Voraussetzungen, unter denen die Gehaltskürzung wieder rückgängig gemacht werden kann.

Muster

§ 8 Anpassung der Vergütung

– bei Bedarf –

 
(1) Die Gesellschaft, vertreten durch die Gesellschafterversammlung, ist berechtigt, die Geschäftsführervergütung unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebots nach billigem Ermessen herabzusetzen, wenn die Vermögens-, Finanz-, Ertrags- oder Liquiditätslage der Gesellschaft dies erfordert.
(2)

Folgende Prozentsätze für eine Herabsetzung der Vergütung werden darüber hinaus bindend vereinbart:

  1. Unterbilanz laut Status zu Buchwerten: 25 % der Jahresgrundvergütung,
  2. Überschuldung laut Status zu Buchwerten: 40 % der Jahresgrundvergütung,
  3. Verlust aus Jahresabschluss: 15 % der Jahresgrundvergütung,
sofern der Geschäftsführer während des gesamten Geschäftsjahres im Amt war.
(3) Die Herabsetzung darf maximal bis auf 50 % der Jahresgrundvergütung erfolgen. Die Gründe berechtigen die GmbH jeweils nur zur einmaligen Herabsetzung, nach einer Rückgängigmachung der Herabsetzung können die Gründe erneut eingesetzt werden. Ein Anspruch des Geschäftsführers auf eine bereits verdiente, jedoch noch nicht ausbezahlte Gewinntantieme bleibt unberührt.
(4) Die Anpassung wird wirksam, wenn die Gesellschafterversammlung sie durch Mehrheitsbeschluss beschließt und dieses Ergebnis dem Geschäftsführer zugeht. Ist der betroffene Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter, so ist er ebenfalls stimmberechtigt. Die Anpassung tritt zum 1. des Kalendermonats, der dem Zugang des Ergebnisses des Gesellschafterbeschlusses beim Geschäftsführer folgt, in Kraft.
(5) Sofern die Unterbilanz, Überschuldung oder der Verlust nachhaltig, d. h. seit mindestens 6 Kalendermonaten, behoben sind, hat der Geschäftsführer für die Zukunft einen Anspruch auf Rücknahme der Herabsetzung. Dieses Recht übt der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschafterversammlung aus, wobei ein weiterer Geschäftsführer oder ein – nicht mit dem Geschäftsführer identischer – Mehrheitsgesellschafter, hilfsweise der Mitgesellschafter mit der höchsten Beteiligung – empfangszuständig ist. Die Anpassung tritt zum 1. des Kalendermonats in Kraft, der dem Zugang folgt. Die Beweislast für die Voraussetzung der Rückgängigmachung der Vergütung trifft den Geschäftsführer, während der Gesellschaft die Beweislast für die Voraussetzungen der Herabsetzung obliegt.
(6) Das Grundgehalt ist jährlich an die Ertragsentwicklung der GmbH anzupassen. Die Anpassung erfolgt jeweils mit Wirkung zu Beginn eines Geschäftsjahres unter Berücksichtigung des Jahresergebnisses des abgelaufenen Geschäftsjahres. Ausgangswert für die Anpassung des Grundgehalts ist der Gewinn der GmbH, der in diesem Vertrag zum Zwecke der Bemessung der Gewinntantieme näher definiert ist (Bemessungsgrundlage). Von der Bemessungsgrundlage ist zunächst für das Kapital (Stammkapital + stille Beteiligungen) unabhängig davon, ob dies eingezahlt ist, ein Betrag in Höhe von 5 % des Nominalbetrags des Kapitals in Abzug zu bringen. Ist der verbleibende Betrag um 10 % höher als der entsprechend zu berechnende Betrag aus dem vorhergehenden Geschäftsjahr, so erhält der Geschäftsführer eine Gehaltserhöhung in Höhe von 5 % der aktuellen Jahresgrundvergütung. Sobald die Gesellschafterversammlung den Jahresabschluss festgestellt hat, wird die Gehaltserhöhung zum Schluss des darauffolgenden Kalendermonats mit dem Gehalt umgesetzt, wobei der Betrag, der auf die bereits seit Beginn des Geschäftsjahres verstrichenen Kalendermonate entfällt, gleichfalls zu zahlen ist.

Die letzte Regelung (6) betrifft die Anpassung des Grundgehalts an die Ertragsentwicklung. Hier ist unbedingt zu prüfen, ob diese Klausel je nach der Ertragslage der GmbH überhaupt die Gewähr dafür bietet, dass eine angemessene Erhöhung stattfindet. Die hier vorgeschlagene Klausel berücksichtigt zunächst das Interesse der Gesellschafter an einer angemessenen Verzinsung ihres eingebrachten Kapitals. Erst wenn sich danach eine Erhöhung des Gewinns um mindestens 10 % ergibt, erhält der Geschäftsführer überhaupt eine Gehaltserhöhung, nach der hier zugrunde gelegten Klausel in Höhe von 5 % seines letzten Grundgehalts. Stattdessen kann auch eine einfachere Regelung gewählt werden:

Der Geschäftsführer kann beanspruchen, dass jährlich die Höhe seiner Vergütung auf ihre Angemessenheit überprüft wird und diese gegebenenfalls im Anschluss hieran angelehnt an die Ertragslage der Gese...

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