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GmbH-Geschäftsführer: Anstellungsvertrag / 8 Anpassung der Vergütung

Dr. Rocco Jula
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Eine Regelung zur Anpassung der Vergütung stellt sicher, dass sowohl in der Krise eine Reduzierung derselben als auch eine angemessene Erhöhung des Gehalts in der Zukunft möglich ist. Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Geschäftsführer ohnehin verpflichtet, einer angemessenen Herabsetzung seiner Vergütung in der Krise zuzustimmen.[1] Die Klausel enthält insofern eine Klarstellung. Die Vereinbarung fester Prozentsätze kann sich zur Vermeidung von Streitigkeiten hinsichtlich der Höhe des festzusetzenden Minderungsbetrags anbieten. Empfehlenswert ist in diesem Zusammenhang auch die Vereinbarung von Voraussetzungen, unter denen die Gehaltskürzung wieder rückgängig gemacht werden kann.

Muster

§ 8 Anpassung der Vergütung

– bei Bedarf –

 
(1) Die Gesellschaft, vertreten durch die Gesellschafterversammlung, ist berechtigt, die Geschäftsführervergütung unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebots nach billigem Ermessen herabzusetzen, wenn die Vermögens-, Finanz-, Ertrags- oder Liquiditätslage der Gesellschaft dies erfordert.
(2)

Folgende Prozentsätze für eine Herabsetzung der Vergütung werden darüber hinaus bindend vereinbart:

  1. Unterbilanz laut Status zu Buchwerten: 25 % der Jahresgrundvergütung,
  2. Überschuldung laut Status zu Buchwerten: 40 % der Jahresgrundvergütung,
  3. Verlust aus Jahresabschluss: 15 % der Jahresgrundvergütung,
sofern der Geschäftsführer während des gesamten Geschäftsjahres im Amt war.
(3) Die Herabsetzung darf maximal bis auf 50 % der Jahresgrundvergütung erfolgen. Die Gründe berechtigen die GmbH jeweils nur zur einmaligen Herabsetzung, nach einer Rückgängigmachung der Herabsetzung können die Gründe erneut eingesetzt werden. Ein Anspruch des Geschäftsführers auf eine bereits verdiente, jedoch noch nicht ausbezahlte Gewinntantieme bleibt unberührt.
(4) Die Anpassung wir...

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