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GmbH & Co. KG: Gründung, Rechte und Pflichten sowie rech ... / 6 Gründung einer GmbH & Co KG

Dr. Alexander Kriebel
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Eine GmbH & Co. KG kann auf zweierlei Arten entstehen:

  1. durch Neugründung, d. h. im Wege der Schaffung eines neuen Unternehmens oder
  2. durch Umwandlung eines bereits in einer anderen Rechtsform existierenden Unternehmens.

6.1 Neugründung

Es müssen 2 Gesellschaften gegründet werden:

  • die GmbH und
  • die KG.

Dazu bedarf es einer GmbH-Satzung und eines KG-Gesellschaftsvertrags.

Sowohl die GmbH als auch die KG sind den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften entsprechend zu errichten.

 
Hinweis

GmbH-Gründung

Zunächst ist die Gründung der GmbH erforderlich, denn ihre Existenz ist für den Abschluss des KG-Vertrages, in dem sie die Komplementärstellung einnimmt, Voraussetzung.

6.1.1 Gründung der Komplementär-GmbH

Die GmbH unterliegt den Formvorschriften des GmbH-Gesetzes, sodass der Gesellschaftsvertrag der notariellen Beurkundung bedarf. Als Gesellschaftszweck ist in der GmbH-Satzung die Tätigkeit als Geschäftsführerin der GmbH & Co KG zu nennen.

6.1.2 Gründung der KG

Der KG-Gesellschaftsvertrag unterliegt keinen Formvorschriften, es sei denn, es werden darin Regelungen getroffen, für die sich eigene Formvorschriften ergeben. So kann bei der Einlage und damit Übertragung von Grundstücken (§ 311b Abs. 1 S. 1 BGB) oder bei Schenkungen (§ 518 Abs. 1 S. 1 BGB) im Zusammenhang mit der Gründung die notarielle Form auch des Gesellschaftsvertrags erforderlich sein. Dieselbe Regelung findet ebenfalls Anwendung, wenn die Gesellschaft als Empfänger wesentlichen Vermögens eingesetzt wird, z. B. im Rahmen einer Nachfolgeplanung (vorweggenommene Erbfolge), gemäß § 311b Abs. 3 BGB.

Um Rechtssicherheit über die seitens der Kommanditisten zu erbringenden Einlagen, die i. d. R. daraus abgeleiteten Haftsummen und damit über eine mögliche Haftung der Kommanditisten zu schaffen, ist wenigstens die Text- oder Schriftform zu empfehlen.

Kommanditisten sollten besonders achtsam sein, wenn d...

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