In einer Kommanditgesellschaft (KG) ist für die Durchführung von Grundlagengeschäften (Änderung des Gesellschaftsvertrags, Aufnahme neuer Gesellschafter, Wahl des Abschlussprüfers, Bestellung/Bindung/Abberufung von Liquidatoren, Auflösung der Gesellschaft u. a.) sowie von außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen (Einrichtung von Zweigniederlassungen, Aufnahme/Kündigung stiller Gesellschafter, Bau auf Gesellschaftsgrundstücken u. a.) ein Beschluss der Gesellschafter erforderlich. Im Gesellschaftsvertrag können weitere Tatbestände festgelegt werden, die eines Gesellschafterbeschlusses bedürfen.
Für die Beschlussfassung in einer KG ist keine besondere Form vorgeschrieben. Somit sind auch telefonisch oder schriftlich gefasste Einigungen ausreichend. Ebenso ist eine stillschweigende Beschlussfassung durch tatsächliche Übung möglich. Im Gesellschaftsvertrag der KG kann die Beschlussfassung hiervon abweichend geregelt werden. So kann z. B. die Einberufung einer Gesellschafterversammlung für bestimmte Angelegenheiten vorgeschrieben werden.
Grundsätzlich sind alle Gesellschafter – auch die Kommanditisten – zur Stimmabgabe berechtigt und verpflichtet. Eine Stimmenthaltung zählt als abgegebene Stimme. Die Abstimmung hat persönlich zu erfolgen. Eine Übertragung des Stimmrechts auf eine andere Person (auch einen Nicht-Gesellschafter) ist nur durch Gesellschaftsvertrag oder durch Zustimmung aller Gesellschafter möglich.
Die erforderlichen Mehrheiten für einen Gesellschafterbeschluss werden i.d.R. im Gesellschaftsvertrag der KG geregelt. Es können grundsätzlich alle Arten der Mehrheit festgelegt werden. Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Regelungen zu erforderlichen Mehrheiten, so müssen die Gesellschafterbeschlüsse einstimmig gefasst werden.
Regelt der Gesellschaftsvertrag ...