In einer Kommanditgesellschaft (KG) ist für die Durchführung von Grundlagengeschäften (Änderung des Gesellschaftsvertrags, Aufnahme neuer Gesellschafter, Wahl des Abschlussprüfers, Bestellung/Bindung/Abberufung von Liquidatoren, Auflösung der Gesellschaft u. a.) sowie von außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen (Einrichtung von Zweigniederlassungen, Aufnahme/Kündigung stiller Gesellschafter, Bau auf Gesellschaftsgrundstücken u. a.) ein Beschluss der Gesellschafter erforderlich. Im Gesellschaftsvertrag können weitere Tatbestände festgelegt werden, die eines Gesellschafterbeschlusses bedürfen.

Für die Beschlussfassung in einer KG ist keine besondere Form vorgeschrieben. Somit sind auch telefonisch oder schriftlich gefasste Einigungen ausreichend. Ebenso ist eine stillschweigende Beschlussfassung durch tatsächliche Übung möglich. Im Gesellschaftsvertrag der KG kann die Beschlussfassung hiervon abweichend geregelt werden. So kann z. B. die Einberufung einer Gesellschafterversammlung für bestimmte Angelegenheiten vorgeschrieben werden.

Grundsätzlich sind alle Gesellschafter – auch die Kommanditisten – zur Stimmabgabe berechtigt und verpflichtet. Eine Stimmenthaltung zählt als abgegebene Stimme. Die Abstimmung hat persönlich zu erfolgen. Eine Übertragung des Stimmrechts auf eine andere Person (auch einen Nicht-Gesellschafter) ist nur durch Gesellschaftsvertrag oder durch Zustimmung aller Gesellschafter möglich.

Die erforderlichen Mehrheiten für einen Gesellschafterbeschluss werden i.d.R. im Gesellschaftsvertrag der KG geregelt. Es können grundsätzlich alle Arten der Mehrheit festgelegt werden.[1] Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Regelungen zu erforderlichen Mehrheiten, so müssen die Gesellschafterbeschlüsse einstimmig gefasst werden.[2]

Regelt der Gesellschaftsvertrag eine Mehrheit, die auf der Mehrheit der Stimmen basiert, so berechnet sich die Stimmenmehrheit nach der Zahl der Gesellschafter.[3] Meist ist im Gesellschaftsvertrag eine Mehrheit, die sich nach Kapitalanteilen berechnet, festgelegt.

Der Möglichkeit, statt einer einstimmigen Beschlussfassung eine Mehrheitsbeschlussfassung im Gesellschaftsvertrag festzulegen, sind zum Schutz der Gesellschafter Grenzen gesetzt. So darf durch einen Mehrheitsbescheid z. B. kein Eingriff in den Kernbereich der Gesellschafterposition oder keine sittenwidrige Abhängigkeit eines einzelnen Gesellschafters von der Mehrheit erfolgen. Sieht der Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft Mehrheitsentscheidungen vor, so kann auch die Feststellung des Jahresabschlusses (§ 242 Abs. 3 HGB) mehrheitlich beschlossen werden.[4]

Ist die Entscheidung der Mehrheit der Gesellschafter von einer Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag gedeckt, muss auf einer zweiten Stufe im Rahmen einer inhaltlichen Wirksamkeitsprüfung untersucht werden, ob sich der Beschluss als treupflichtwidrige Ausübung der Mehrheitsmacht gegenüber der Minderheit darstellt, oder ob sonstige zur materiellen Unwirksamkeit gegenüber allen oder einzelnen Gesellschaftern führende Gründe vorliegen. Dies trifft für die Entlastungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlung der Kommanditgesellschaft über die Entlastung der Geschäftsführung nicht zu.[5]

Die Auflösung einer Kommanditgesellschaft kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, auch wenn die gesellschaftsvertragliche Klausel (hier: "Soweit dieser Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes bestimmt, werden alle Beschlüsse mit Mehrheit der Stimmen aller Gesellschafter gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen".) die Auflösung nicht explizit nennt, indes "alle" Beschlüsse erfasst.[6]

Im Übrigen gelten die Vorschriften zu den Gesellschafterbeschlüssen für die OHG und entsprechende Rechtsprechung sinngemäß auch für die KG.[7]

Die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des geschäftsführenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft ist ein relativ unentziehbares Recht. Der Eingriff in ein relativ unentziehbares Recht ist rechtmäßig, wenn dies im Interesse der Gesellschaft geboten und für den betroffenen Gesellschafter unter Berücksichtigung der eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar ist oder er dem Eingriff zugestimmt hat. Dass eine Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis im Interesse der Gesellschaft liegt, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Im Streitfall hat das Gericht ausgeführt, dass die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis nicht durch einen Gesellschafterbeschluss entzogen werden konnte.[8]

Die Feststellung des Jahresabschlusses einer Personengesellschaft ist als Angelegenheit der laufenden Verwaltung regelmäßig von einer allgemeinen Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag gedeckt.[9] Bewilligen sich zwei Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH, die alleinige Gesellschafter der GmbH und alleinige Kommanditisten der Kommanditgesellschaft sind, gegenseitig von der Kommanditgesellschaft zu zahlende Tätigkeitsvergütungen, die ihnen nach dem Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft dem Grunde nach zustehen...

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