Wird von einer GbR ein gewerblich tätiges Unternehmen betrieben, bestehen auch in steuerlicher Hinsicht keine Gründe, die GbR anders zu behandeln als eine OHG oder KG. Dies zumal die GbR mit dieser Tätigkeit ab 2024 eine rechtsfähige GbR darstellen wird (§ 705 Abs. 2 und Abs. 3 BGB). Die GbR erzielt dann Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sie gilt steuerlich ebenfalls als sog. Mitunternehmerschaft, die Gesellschafter werden als Mitunternehmer qualifiziert.

Dies hat insbesondere Auswirkung auf die Einkünfteermittlung, bei welcher die Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu beachten ist. Alle sog. Sondervergütungen, welche an die GbR-Gesellschafter gezahlt werden, mindern steuerlich den Gewinn nicht.

Da gewerbliche Einkünfte erzielt werden, unterliegt der Gewinn nicht nur der Einkommensteuer bei den Gesellschaftern, sondern die GbR hat hierauf auch Gewerbesteuer zu entrichten. Auch dabei rechnen die Sondervergütungen mit zum Gewerbeertrag.

Grundsätzlich gelten die nur für Kaufleute maßgebenden allgemeinen Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten nicht für eine GbR. Sollte aber die Tätigkeit der GbR nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Betrieb erfordern, muss sie auch diese Pflichten beachten. Dies gilt auch, wenn sich die GbR (freiwillig) in das Handelsregister eintragen lässt; das ist seit 1.7.1998 auch für Kleingewerbe möglich.[1]

Ansonsten muss eine GbR nur nach Aufforderung durch das Finanzamt Bücher führen (§ 141 AO); dies erfolgt bei einem Umsatz über 600.000 EUR oder einem Gewinn über 60.000 EUR. Ist auch dies nicht der Fall, kann die Gewinnermittlung durch die einfachere Einnahmen-Überschussrechnung vorgenommen werden.

[1] Vgl. § 2 HGB i. d. F. des Handelsrechtsreformgesetzes (HRefG) v. 22.6.1998, BGBl 1998 I S. 1474.

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