Mit zunehmender Anerkennung des Franchising haben sich verschiedene Franchisearten entwickelt, die jeweils unterschiedliche Ausprägungen haben.

3.1 Warenfranchising

Das Warenfranchising untergliedert sich in Produktions- und Vertriebsfranchising. Beim Produktionsfranchising produziert der Franchisenehmer Waren nach den vom Franchisegeber vorgeschriebenen Richtlinien. Er bietet dann das fertige Produkt unter der Marke oder dem Firmensymbol des Franchisegebers auf dem Markt an. Dem Franchisenehmer kann dabei das Recht eingeräumt werden, die hergestellten Waren innerhalb eines bestimmten Gebietes zu vertreiben. Als Gegenleistung für dieses alleinige Vertriebsrecht, das gegen jedermann wirkt, ist der Franchisenehmer häufig verpflichtet, bestimmte Rohstoffe beim Franchisegeber zu beziehen. Bei dieser Art des Warenfranchising sind Händler- und Herstellerfunktion in einer Position vereint. Die Rechtsbeziehungen zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer enthalten hier sowohl lizenzrechtliche als auch markenrechtliche Elemente.

Beim Vertriebsfranchising beschränkt sich die Tätigkeit des Franchisenehmers auf den Verkauf bereits produzierter Waren, die entweder vom Franchisegeber oder Dritten hergestellt worden sind. Die Produktion durch am Franchisevertrag nicht beteiligte Dritte führt dazu, dass der Franchisegeber eine Großhändlerfunktion ausübt. Diese Art des Franchising ist dadurch gekennzeichnet, dass der vorgesehene Vertragszweck durch den Verkauf bestimmter Produkte in einem Geschäft des Franchisenehmers mit der Geschäftsbezeichnung des Franchisegebers erreicht wird. Der Franchisegeber übergibt dem Franchisenehmer ein Paket an Leistungen, mit deren Hilfe dieser die Waren im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vertreibt. Der Franchisenehmer hat zur Erreichung des gemeinsamen Zwecks in erheblichem Maße beizutragen; insbesondere hat er durch seine Vertriebspflicht die Interessen des Franchisegebers zu wahren.

Zum Vertriebsfranchising im weitesten Sinne gehören auch die im Franchisesystem getätigten Maklergeschäfte.[1] Die dem Franchising angeschlossenen Makler sind verpflichtet, ihnen bekannte Objekte auf Formularen des Franchisegebers in dessen Namen und Auftrag aufzunehmen, zu bearbeiten und an die Zentrale des Franchisegebers zu melden. Der Franchisegeber wiederum teilt jedes ihm angetragene Objekt den anderen Franchisenehmern mit und eröffnet ihnen damit gleichzeitig die Möglichkeit, das angebotene Objekt zu vermitteln. Rechnungsstellung, Inkasso und der gesamte mit dem Kunden zu führende Schriftwechsel obliegen dem Franchisegeber. Dieser erhält für seine Tätigkeit einen Teil der vom Erwerber zu zahlenden Provision, während der restliche Provisionsbetrag an den oder die beteiligten Einzelmakler abgeführt wird.

[1] Skaupy, BB 1988 S. 867.

3.2 Dienstleistungsfranchising

Gegenstand von Verträgen über das Dienstleistungsfranchising ist das Anbieten einer Dienstleistung durch den Franchisenehmer unter der Geschäftsbezeichnung, dem Handelsnamen oder Firmensymbol des Franchisegebers, der auch die Richtlinien für das Anbieten vorschreibt. Der geschäftliche Erfolg des Franchisenehmers ist dabei von der Qualität des vom Franchisegeber übermittelten Know-hows abhängig. Das Dienstleistungsfranchising tritt gerade beim Vertrieb von Reparaturdiensten (z. B. "Mister Minit"), Supermärkten, Hotels, Schnellimbissen und Automobilvermietungen in den Vordergrund.

Die drei zuvor genannten Franchisesysteme sind in der Praxis nicht immer voneinander zu trennen. Viele Franchisetypen sind sowohl Waren- als auch Dienstleistungsfranchising (z. B. Warenlieferung mit vorheriger technischer Beratung) und damit eine Mischform verschiedener Franchisetypen.

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