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Forderungsberichtigung / 9.4 Zahlungseingang auf abgeschriebene Forderungen

Michele Schwirkslies
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Wider Erwarten überweist Karl Heinz Pohl (siehe vorheriges Beispiel) im Mai 02 einen Betrag i. H. v. 11.900 EUR.

Folge:

In seinem Jahresabschluss 01 hatte Hans Groß die Forderung gegen Karl Heinz Pohl in voller Höhe abgeschrieben. Der nunmehrige Forderungseingang erhöht den Gewinn des Wirtschaftsjahres 02. Hans Groß muss den Zahlungseingang als Ertrag erfassen.

Buchungsvorschlag:

 

Konto

SKR 03/04 Soll

Konten-

bezeichnung
Betrag

Konto

SKR 03/04 Haben

Konten-

bezeichnung
Betrag
1200/1800 Bank 11.900 2732/4925 Erträge aus abgeschriebenen Forderungen 10.000
      1776/3806 Umsatzsteuer 19 % 1.900
 

Kontierungs-Praxis-Fazit:

  • Bei der Überprüfung von Forderungen im Rahmen der Abschlussarbeiten gilt das strenge Niederstwertprinzip.
  • Sind wertmindernde Umstände erkennbar, fließen sie in die Forderungsbewertung mit ein.
  • Es kommt der am Bilanzstichtag niedrigste Wert zum Ansatz.
  • Forderungen sind einzuteilen in einwandfreie, zweifelhafte und uneinbringliche Forderungen.
  • Uneinbringliche Forderungen sind auszubuchen.
  • Bei zweifelhaften Forderungen steht der Forderungsausfall noch nicht fest. Es wird aber zumindest ein teilweiser Ausfall erwartet.
  • Maßgebend sind immer die Verhältnisse zum Bilanzstichtag. Das gilt selbst dann, wenn diese Umstände erst nach dem Bilanzstichtag bekannt werden.
  • Grundsätzlich muss das Betriebsvermögen einzeln bewertet werden.
  • Diese Möglichkeit ist aber bei einem großen Kundenkreis kaum gegeben.
  • In diesen Fällen dürfen die Forderungen einer Pauschalwertberichtigung unterzogen werden.
  • Dann kann der Forderungsbestand zum Bilanzstichtag mit einem bestimmten Prozentsatz abgeschrieben werden.
  • Dieser Prozentsatz darf 5 % nicht übersteigen.
  • Forderungen können direkt und indirekt abgeschrieben werden.
  • Bei der direkten Abschreibung zeigt die Aktivseite der Bilanz nicht mehr die vollen...

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