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Fiskalvertretung (zu § 22a ff. UStG)

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben führt diverse neue Abschnitte ein: Abschn. 22a.1 – 22e.1 UStAE.

Zum 1.1.1997 ist in Deutschland das Institut des Fiskalvertreters eingeführt worden, um für einen ausländischen Unternehmer im Inland die Durchführung des Besteuerungsverfahrens zu vereinfachen. Die Möglichkeit, sich durch einen Fiskalvertreter vertreten zu lassen, ist aber in Deutschland auf die Fälle beschränkt, in denen der Vertretene:

  • ausschließlich steuerfreie Umsätze im Inland erbringt und
  • in Deutschland keine Vorsteuerabzugsberechtigung hat.

Praxis-Tipp

Diese Voraussetzungen bedeuten im Ergebnis, dass der ausländische Unternehmer im Inland weder eine Umsatzsteuer schuldet, noch einen Erstattungsanspruch gegen die Finanzverwaltung[1] hat, sondern im Inland lediglich melderechtliche Vorschriften zu befolgen hat. Ein solcher Vorgang kann sich insbesondere bei Durchfuhren durch Deutschland oder im Zusammenhang mit einem Steuerlager ergeben. Die Meldepflichten betreffen insbesondere die Umsatzsteuererklärung und die Zusammenfassende Meldung.

Die Finanzverwaltung hatte 1999[2] bei Einführung der Fiskalvertreterregelung ein umfassendes Einführungsschreiben veröffentlicht, die Ausführungen aber nicht in die damaligen Umsatzsteuer-Richtlinien übernommen. Jetzt hat die Finanzverwaltung erneut – auch wegen gesetzlicher Änderungen bei den Meldepflichten des Fiskalvertreters – umfassend zu den Regelungen über die Fiskalvertretung Stellung genommen. Die Ausführungen der Finanzverwaltung werden jetzt in die Abschn. 22a.1 ff. UStAE mit aufgenommen.

Als Fiskalvertreter können die folgenden Personen bestellt werden:

  • Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Steuerberatungsgesellschaften und Wirtschaftsprüfer sowie Wirtschaftsprüfergesellschaften und vereidigte Buchprüfer,
  • Rechtsanwälte, niederge...

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