Der pauschale Nutzungswert, der sich nach der 1 %-Regelung für die Privatfahrten sowie nach der 0,03 %- bzw. 0,002 %-Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, ggf. erhöht um den Nutzungswert für Familienheimfahrten[1], ergibt, kann höher sein als die für das Fahrzeug insgesamt entstehenden Kosten, z. B. bei einem gebrauchten Firmenwagen mit hohem Listenpreis. In diesen Fällen ist – mit Nachweis – als geldwerter Vorteil höchstens der Betrag der Gesamtkosten für den Firmenwagen der Besteuerung zugrunde zu legen.[2]

In Fällen der Fahrergestellung ist der sich aufgrund der Kostendeckelung ergebende Betrag der Gesamtkosten um einen Zuschlag zu erhöhen, der mit 50 % angesetzt werden darf, wenn von der Möglichkeit der Vereinfachungsregelung Gebrauch gemacht wird.[3]

 
Praxis-Beispiel

Obergrenze tatsächliche Fahrzeugkosten

Ein Arbeitnehmer, dem ein Firmenfahrzeug zur privaten Nutzung und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zur Verfügung steht, versteuert bisher nach der 1 %-Methode monatlich folgenden geldwerten Vorteil:

 
1 % des Listenpreises (20.500 EUR) = 205 EUR
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte 20.500 EUR × 0,03 % × 16 km 98 EUR
steuerpflichtiger geldwerter Vorteil 303 EUR

Der Arbeitgeber weist anhand der Buchhaltung nach, dass die tatsächlichen Betriebsausgaben für den Pkw monatlich 220 EUR betragen. Aufgrund der Kostendeckelung ist der geldwerte Vorteil für den Firmenwagen im Rahmen der 1 %-Methode auf 220 EUR monatlich begrenzt. Zum Nachweis der Gesamtkosten empfiehlt es sich, für die einzelnen Fahrzeuge getrennte Kfz-Konten in der Buchführung einzurichten.

Zur Berechnung der Kostendeckelung bei hohen Leasingsonderzahlungen nimmt die Finanzverwaltung eine periodengerechte Verteilung auf den jeweiligen Nutzungszeitraum vor.[4]

 
Hinweis

Kostendeckelung rechtlich nicht zweifelsfre

Die Methode der Kostendeckelung ist nicht frei von rechtlichen Zweifeln. Sie orientiert sich an Fahrzeugkosten des Arbeitgebers, die wiederum für die Bewertung des Sachbezugs Firmenwagen und damit für die Frage, welcher geldwerte Vorteil dem Arbeitnehmer aus dessen Sicht zufließt, unerheblich sind.[5]

Die Treibhausminderungsprämie[6], die seit 2022 für Elektroautos gezahlt wird, mindert die Gesamtkosten für den E-Dienstwagen. Die Minderung der Gesamtkosten bewirkt, dass der geldwerte Vorteil in den Fällen der Kostendeckelung bei der 1 %-Methode geringer ausfällt.

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