Die private Nutzung eines Firmenfahrzeugs kann pauschal mithilfe der 1-%-Regelung ermittelt werden, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Die Überlassung eines Firmenwagens an Arbeitnehmer ist immer zu 100 % betrieblich. Bemessungsgrundlage ist der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattung. Bei der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen ist der Bruttolistenpreis nicht in voller Höhe anzusetzen, sondern nur zur Hälfte (= 0,5-%-Regelung) oder mit einem Viertel (= 0,25-%-Regelung). Welche Regelung angewendet werden kann, hängt u. a. vom Zeitpunkt der Anschaffung ab.[1]

 
Anschaffung von Elektrofahrzeugen im Jahr 2019
Bruttolistenpreis mehr als 60.000 EUR Bruttolistenpreis nicht mehr als 60.000 EUR
Die private Nutzung wird mit 1 % des halben Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattung ermittelt (sog. 0,5-%-Regelung).

Die private Nutzung wird mit 1 % des halben Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattung ermittelt (sog. 0,5-%-Regelung)

Aber! Die private Nutzung wird ab dem 1.1.2020 mit 1 % von einem Viertel des Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Sonderausstattung ermittelt (sog. 0,25-%-Regelung).
 
Anschaffung von Elektrofahrzeugen ab 1.1.2020 und vor dem 1.1.2031
Bruttolistenpreis mehr als 60.000 EUR Bruttolistenpreis nicht mehr als 60.000 EUR
Die private Nutzung wird mit 1 % des halben Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattung ermittelt (sog. 0,5-% Regelung) Die private Nutzung wird mit 1 % von einem Viertel des Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattung ermittelt (sog. 0,25-% Regelung)

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