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Firmen-Pkw, Anschaffung / 3.3 Anschaffungsnebenkosten: Welche Kosten dazu zählen und aktiviert werden müssen

Prof. Dr. Sascha Dawo, Dipl.-Finanzwirt Wilhelm Krudewig
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Wie oben dargestellt, ist bei einem betrieblichen Pkw die Betriebsbereitschaft hergestellt, wenn dieser fahrbereit auf dem Betriebsgelände steht oder beim Händler abgeholt wird und seiner Zwecksetzung entsprechend genutzt werden kann. Dementsprechend gehören zu den Anschaffungskosten die Kosten zur Verbringung des Fahrzeugs zum Erwerber und zur Versetzung in einen betriebsbereiten Zustand, wie z. B.:

  • Kosten der Überführung,
  • erste Zulassung inkl. (erste) Nummernschilder,
  • ggf. vom Händler in Rechnung gestellte Auslagen für die Zulassung.

Grundsätzlich bestimmt der Erwerber den Zweck des Wirtschaftsguts, d. h. die Art und Weise in welcher dieses genutzt werden soll. Alle einzeln zurechenbaren Aufwendungen, die der Herstellung der Betriebsbereitschaft für diese Zwecksetzung dienen, sind Teil der Anschaffungskosten. Die Abgrenzung zu weiteren Aufwendungen, die im Zuge der Anschaffung anfallen, aber einem anderen Zweck dienen, ist dabei nicht immer einfach zu treffen. So sind z. B. Aufwendungen für einen notwendigen Umbau von Fahrzeugen für den bestimmungsgemäßen Einsatz Teil der Betriebsbereitschaftskosten des angeschafften Fahrzeugs und dementsprechend zu aktivieren.

Etwas anderes kann im Einzelfall bei Aufwendungen für Werbezwecke gelten, die nicht der Zweckbestimmung des Fahrzeugs dienen, sondern eben Werbezwecken. So dürfen nach einem Urteil des FG München vom 10.5.2006 Aufwendungen für die erstmalige Umlackierung von Fahrzeugen des Anlagevermögens in eine firmentypische Farbe und deren Beschriftung mit dem Firmennamen nicht als Teil der Anschaffungskosten aktiviert werden. Diese Maßnahme dient – nach Auffassung des FG im zu entscheidenden Fall – allgemeinen Werbezwecken und nicht der Herstellung der Betriebsbereitschaft. Das FG hatte dies für einen Vermieter von Baumaschi...

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