Wie oben dargestellt, ist bei einem betrieblichen Pkw die Betriebsbereitschaft hergestellt, wenn dieser fahrbereit auf dem Betriebsgelände steht oder beim Händler abgeholt wird und seiner Zwecksetzung entsprechend genutzt werden kann. Dementsprechend gehören zu den Anschaffungskosten die Kosten zur Verbringung des Fahrzeugs zum Erwerber und zur Versetzung in einen betriebsbereiten Zustand, wie z. B.:

  • Kosten der Überführung,
  • erste Zulassung inkl. (erste) Nummernschilder,
  • ggf. vom Händler in Rechnung gestellte Auslagen für die Zulassung.

Grundsätzlich bestimmt der Erwerber den Zweck des Wirtschaftsguts, d. h. die Art und Weise in welcher dieses genutzt werden soll. Alle einzeln zurechenbaren Aufwendungen, die der Herstellung der Betriebsbereitschaft für diese Zwecksetzung dienen, sind Teil der Anschaffungskosten. Die Abgrenzung zu weiteren Aufwendungen, die im Zuge der Anschaffung anfallen, aber einem anderen Zweck dienen, ist dabei nicht immer einfach zu treffen. So sind z. B. Aufwendungen für einen notwendigen Umbau von Fahrzeugen für den bestimmungsgemäßen Einsatz Teil der Betriebsbereitschaftskosten des angeschafften Fahrzeugs und dementsprechend zu aktivieren.

Etwas anderes kann im Einzelfall bei Aufwendungen für Werbezwecke gelten, die nicht der Zweckbestimmung des Fahrzeugs dienen, sondern eben Werbezwecken. So dürfen nach einem Urteil des FG München vom 10.5.2006 Aufwendungen für die erstmalige Umlackierung von Fahrzeugen des Anlagevermögens in eine firmentypische Farbe und deren Beschriftung mit dem Firmennamen nicht als Teil der Anschaffungskosten aktiviert werden. Diese Maßnahme dient – nach Auffassung des FG im zu entscheidenden Fall – allgemeinen Werbezwecken und nicht der Herstellung der Betriebsbereitschaft. Das FG hatte dies für einen Vermieter von Baumaschinen und -geräten zu entscheiden. Die Fahrzeuge und Maschinen seien auch ohne die firmentypische Farbe und Beschriftung voll nutzbar, so das FG.[1]

Weiterhin sind die Aufwendungen zur Versetzung in einen betriebsbereiten Zustand von den Betriebskosten, die ab der Herstellung der Betriebsbereitschaft anfallen, abzugrenzen. Demnach ist bereits die erste Tankfüllung nicht mehr Teil der Anschaffungskosten, sondern den Betriebskosten zuzuordnen und als Aufwand zu erfassen.

Analog zur direkten Buchung der Anschaffungspreisminderungen auf dem jeweiligen Anlagekonto werden auch die Anschaffungsnebenkosten (im Anlagebereich) direkt auf das jeweilige Anlagenkonto gebucht.

[1] Vgl. FG München, Urteil v. 10.5.2006, 1 K 5521/04 (veröffentlicht am 25.6.2006).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge