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Finanzvermögen / 4.3 Beteiligungen an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen vs. einfache Anteile

Dr. Norbert Lüdenbach
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Hinsichtlich der Bilanzierung von Anteilen an anderen Unternehmen im Einzelabschluss differenzieren die IFRS zwischen

  • unter alleiniger Kontrolle stehenden Tochterunternehmen (IFRS 10),
  • unter signifikantem Einfluss stehenden assoziierten Unternehmen (IAS 28),
  • unter gemeinsamer Kontrolle stehenden Gemeinschaftsunternehmen (IFRS 11) und schließlich
  • sonstigen (einfachen) Anteilen ohne signifikante Einflussmöglichkeit (IFRS 9).

Bei der einzelbilanziellen Darstellung von Beteiligungen, also Anteilen an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, besteht ein Wahlrecht zwischen Anschaffungskostenansatz, fair-value-Bewertung und Bewertung at equity (IAS 27.10).

Für die Abgrenzung zwischen Beteiligungen und einfachen Anteilen kommt es darauf an, ob ein maßgeblicher Einfluss vorliegt. Hier formuliert IAS 28.5 eine widerlegbare Vermutung:

  • Beträgt der unmittelbar oder mittelbar gehaltene Stimmrechtsanteil mindestens 20 %, so wird ein maßgeblicher Einfluss unterstellt, es sei denn, dass diese Annahme eindeutig widerlegt werden kann.
  • Umgekehrt wird bei einem Stimmrechtsanteil unter 20 % angenommen, dass kein maßgeblicher Einfluss vorliegt, es sei denn, ein solcher Einfluss könnte eindeutig belegt werden.

    Abb. 3: Anteile im IFRS-Einzelabschluss

Eine ähnliche Regelung findet sich in § 271 Abs. 1 Satz 3 HGB. Als Beteiligung gelten handelsrechtlich im Zweifel Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die insgesamt 20 % des Nennkapitals dieser Gesellschaft überschreiten. Der Beteiligungsbegriff des HGB stellt jedoch nicht auf die Einflussnahme, sondern auf die Herstellung einer dauernden Bindung zum eigenen Unternehmen ab. Anders als nach IFRS genügt es daher handelsrechtlich nicht, eine Einflussnahme auf die Geschäftsführung auszuschließen. Es muss weiterhin ausgeschl...

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