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IFRS 11 - Gemeinschaftliche Vereinbarungen

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ZIELSETZUNG

[Abschnitt]

1

Das Ziel dieses IFRS besteht darin, Grundsätze für die Rechnungslegung von Unternehmen festzulegen, die Anteil an gemeinschaftlich geführten Vereinbarungen (d. h. gemeinschaftlichen Vereinbarungen) haben.

Erreichen der Zielsetzung

2

Um das in Paragraph 1 festgelegte Ziel zu erreichen, wird in diesem IFRS der Begriff der gemeinschaftlichen Führung definiert; ferner wird einem Unternehmen, das Partei einer gemeinschaftlichen Vereinbarung ist, vorgeschrieben, die Art der gemeinschaftlichen Vereinbarung durch Beurteilung seiner Rechte und Verpflichtungen zu ermitteln und diese Rechte und Verpflichtungen entsprechend der jeweiligen Art der gemeinschaftlichen Vereinbarung zu bilanzieren.

ANWENDUNGSBEREICH

3

Dieser IFRS ist auf alle Unternehmen anzuwenden, die Partei einer gemeinschaftlichen Vereinbarung sind.

GEMEINSCHAFTLICHE VEREINBARUNGEN

[Abschnitt]

4

Eine gemeinschaftliche Vereinbarung ist eine Vereinbarung, bei der zwei oder mehr Parteien die gemeinschaftliche Führung innehaben.

5

Eine gemeinschaftliche Vereinbarung weist die folgenden Merkmale auf:

 

a)

Die Parteien sind durch eine vertragliche Vereinbarung gebunden (siehe Paragraphen B2–B4).

 

b)

In der vertraglichen Vereinbarung wird zwei oder mehr Parteien die gemeinschaftliche Führung der Vereinbarung zugewiesen (siehe Paragraphen 7–13).

6

Bei einer gemeinschaftlichen Vereinbarung handelt es sich entweder um eine gemeinschaftliche Tätigkeit oder um ein Gemeinschaftsunternehmen.

Gemeinschaftliche Führung

7

Gemeinschaftliche Führung ist die vertraglich geregelte Teilung der Beherrschung einer Vereinbarung, die nur dann gegeben ist, wenn Entscheidungen über die maßgeblichen Tätigkeiten die einstimmige Zustimmung der sich die Beherrschung teilenden Parteien erfordern.

8

Ein Unternehmen, das Partei einer Vereinbarung ist, hat zu beurteilen, ob aufgrund der vertraglichen Vereinbarung alle Parteien oder eine Gruppe von Parteien die Vereinbarung kollektiv be...

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