Leitsatz
* 1. Aufwendungen für Fahrten zum Besuch eines pflegebedürftigen Angehörigen können als außergewöhnliche Belastung in Betracht kommen sofern die Fahrten nicht lediglich der Unterhaltung verwandtschaftlicher Beziehungen oder der Erledigung gelegentlicher Besorgungen dienen, sondern die Betreuung und Pflege des Angehörigen zum Zweck haben.
2. Eine sittliche Verpflichtung zur Übernahme von Pflegeleistungen besteht nur, wenn für den Steuerpflichtigen ein unausweichliches, einem Rechtszwang ähnliches Gebot besteht. Dass der Angehörige die Pflege durch Dritte ablehnt, begründet noch keine ausreichende sittliche Verpflichtung.
3. Die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen fehlt, wenn der Steuerpflichtige von dem Angehörigen Ersatz seiner Aufwendungen verlangen kann.
* Leitsatz nicht amtlich
Normenkette
§ 33 EStG
Sachverhalt
Der Kläger besuchte seinen 80-jährigen allein lebenden Vater, der 120 km entfernt wohnte, zweimal pro Woche. Bei diesen Besuchen erbrachte er Pflegleistungen (Wäsche wechseln, Medikamentenversorgung, Körperpflege) und erledigte sonstige Besorgungen.
Das FG anerkannte – entgegen dem FA – die Fahrtkosten mit dem eigenen Kfz als außergewöhnliche Belastung an. Es stützte sich auf vom Kläger eingeholte medizinische Gutachten, die die Krankheit bzw. Pflegebedürftigkeit des Vaters auswiesen.
Entscheidung
Der BFH hob das Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück. Zwar sei der Vater des Klägers krank und pflegebedürftig gewesen. Wegen des u.U. sehr persönlichen Charakters der Pflegeleistungen könne jedoch nicht ohne weiteres von einer sittlichen Verpflichtung zur Pflege ausgegangen werden. Anders könne es nur sein, wenn es wegen nicht hinnehmbarer Folgen unzumutbar wäre, sich über die Weigerung des Angehörigen, fremde Hilfe in Anspruch zu nehmen, hinwegzusetzen.