Überließ der Arbeitgeber oder aufgrund des Dienstverhältnisses ein Dritter dem Arbeitnehmer ein Fahrrad auch zur privaten Nutzung, wurde der geldwerte Vorteil bis zum 31.12.2018 grundsätzlich mit 1 % der auf volle Hundert EUR abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich Umsatzsteuer festgesetzt. Seit dem 1.1.2019 sind insbesondere bei den E-Bikes Neuregelungen zu beachten. Die Neuregelungen gelten auch für die Fahrräder, die vor dem 1.1.2019 angeschafft wurden.

 
Hinweis

Ausschluss der Freigrenze für Sachbezüge

Die Freigrenze für Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG in Höhe von 50 EUR (vor dem 1.1.2022: 44 EUR) im Kalendermonat ist nicht anzuwenden.

10.1 Was bei Fahrrädern gilt

Gehört die Nutzungsüberlassung von Fahrrädern zur Angebotspalette des Arbeitgebers (z. B. Fahrradverleihfirmen), ist der geldwerte Vorteil nach § 8 Abs. 3 EStG zu ermitteln, wenn die Lohnsteuer nicht pauschal nach § 40 EStG erhoben wird. Das bedeutet, es kommen die um 4 % geminderten Endpreise zum Ansatz, zu denen der Arbeitgeber die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Hierbei ist ein Rabattfreibetrag von 1.080 EUR zu berücksichtigen.

10.2 Was seit 2019 bei "Fahrrad-E-Bikes" gilt

Ein E-Bike ist entweder als Fahrrad oder als Kfz zu klassifizieren. Bei der Einstufung des E-Bikes als Fahrrad ist seit dem 1.1.2019 kein geldwerter Vorteil mehr zu erfassen, wenn der Nutzungsvorteil (= unentgeltliche private Nutzung) vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.[1] Das gilt auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, die der Arbeitnehmer mit dem "Fahrrad-E-Bike" unternimmt. Außerdem kann der Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die Entfernungspauschale uneingeschränkt geltend machen.[2]

Die Steuerfreiheit gilt also nicht für die Zeit vor dem 1.1.2019 und auch dann nicht, wenn die Überlassung für private Zwecke im Rahmen einer Gehaltsumwandlung erfolgt. In diesen Fällen ist die 1 %-Regelung anzuwenden.

10.3 Was seit 2019 bei "Kfz-E-Bikes" gilt

Die Steuerfreiheit für E-Bikes greift nicht bei der privaten Nutzung eines überlassenen betrieblichen Fahrrads, das ein Kraftfahrzeug ist. Das bedeutet, dass bei der privaten Nutzung eines "Kfz-E-Bikes" der geldwerte Vorteil nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 EStG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu ermitteln ist.

Das bedeutet, dass für die Versteuerung der Privatnutzung

  • die 1 %-Regelung zum Ansatz kommt und
  • zusätzlich die 0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.

Bei "Kfz-E-Bikes", die nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 angeschafft werden, wird bei der Ermittlung der privaten Nutzung des Bruttolistenpreises (= Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers) in 2019 nur zur Hälfte angesetzt und ab dem 1.1.2020 nur noch zu einem Viertel.

Fahrtenbuchmethode: Der Umfang der privaten Nutzung kann auch mit den tatsächlichen Aufwendungen, die auf die Privatfahrten entfallen, ermittelt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass

  • die insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und
  • das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

nachgewiesen werden. Das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten wird sich regelmäßig nur dann ermitteln lassen, wenn das E-Bike über einen Km-Zähler verfügt. Bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen sind die Anschaffungskosten für das "Kfz-E-Bike" (=Abschreibung) oder vergleichbare Aufwendungen (wie z. B. Leasingraten) nur zur Hälfte zu berücksichtigen; ab dem 1.1.2020 nur noch zu einem Viertel.

 
Hinweis

Ermittlung des Bruttopreises

Außer dem Preis für das Fahrzeug gehören zum Bruttopreis auch alle fest an- oder eingebauten Zubehörstücke (Ersatzakku, Klickpedale, besondere Gepäckträger). Abnehmbares Zubehör wie Gepäcktaschen und dergleichen gehören nicht hierzu.

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