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Fahrräder, Elektrofahrräder: Privatnutzung / 10 Überlassung von E-Bikes: Berechnung des geldwerten Vorteils

Dipl.-Finanzwirt Wilhelm Krudewig
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Überließ der Arbeitgeber oder aufgrund des Dienstverhältnisses ein Dritter dem Arbeitnehmer ein Fahrrad auch zur privaten Nutzung, wurde der geldwerte Vorteil bis zum 31.12.2018 grundsätzlich mit 1 % der auf volle Hundert EUR abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich Umsatzsteuer festgesetzt. Seit dem 1.1.2019 sind insbesondere bei den E-Bikes Neuregelungen zu beachten. Die Neuregelungen gelten auch für die Fahrräder, die vor dem 1.1.2019 angeschafft wurden.

 
Hinweis

Ausschluss der Freigrenze für Sachbezüge

Die Freigrenze für Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG in Höhe von 50 EUR (vor dem 1.1.2022: 44 EUR) im Kalendermonat ist nicht anzuwenden.

10.1 Was bei Fahrrädern gilt

Gehört die Nutzungsüberlassung von Fahrrädern zur Angebotspalette des Arbeitgebers (z. B. Fahrradverleihfirmen), ist der geldwerte Vorteil nach § 8 Abs. 3 EStG zu ermitteln, wenn die Lohnsteuer nicht pauschal nach § 40 EStG erhoben wird. Das bedeutet, es kommen die um 4 % geminderten Endpreise zum Ansatz, zu denen der Arbeitgeber die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Hierbei ist ein Rabattfreibetrag von 1.080 EUR zu berücksichtigen.

10.2 Was seit 2019 bei "Fahrrad-E-Bikes" gilt

Ein E-Bike ist entweder als Fahrrad oder als Kfz zu klassifizieren. Bei der Einstufung des E-Bikes als Fahrrad ist seit dem 1.1.2019 kein geldwerter Vorteil mehr zu erfassen, wenn der Nutzungsvorteil (= unentgeltliche private Nutzung) vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.[1] Das gilt auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, die der Arbeitnehmer mit dem "Fahrrad-E-Bike" unternimmt. Außerdem kann der Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung für Fahrten zwischen Wohnung und erster...

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