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Erbschaftsteuer: Bewertung des Grundvermögens / 6.3.1 Vergleichswertverfahren

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Hinweis

Relevanz des Vergleichswertverfahrens steigt

Aufgrund fehlender Feststellungen von Vergleichswerten durch die Gutachterausschüsse war früher die Bewertung von insbesondere Eigentumswohnungen eher selten im Vergleichswertverfahren möglich, sodass dann eine Bewertung im Sachwertverfahren erfolgen musste. Mittlerweile stellen immer mehr Gutachterausschüsse – insbesondere in den Ballungsgebieten – Vergleichswerte auch für diese Bewertungsfälle zur Verfügung. In Regionen mit einer eher geringen Anzahl von Verkaufsfällen wird aber eine Bewertung im Vergleichswertverfahren weiterhin eher den Ausnahmefall darstellen.

Das Vergleichswertverfahren ist grundsätzlich in § 183 BewG geregelt. Dabei sind die Kaufpreise von Grundstücken heranzuziehen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmen (sog. Vergleichsgrundstücke). Grundlage dieser Vergleichswerte sind die von den Gutachterausschüssen i. S. d. §§ 192 ff. BauGB mitgeteilten Vergleichspreise.[1]

 
Hinweis

Vergleichsfaktoren der Gutachterausschüsse sind anzuwenden

Durch das Jahressteuergesetz 2022 ist zum 1.1.2023 klarstellend in § 183 Abs. 2 Satz BewG aufgenommen worden, dass die von den Gutachterausschüssen ermittelten Vergleichsfaktoren nach § 177 Abs. 2 und Abs. 3 BewG anzuwenden sind.

Weicht das zu bewertende Grundstück von den wertbeeinflussenden Merkmalen der Vergleichsgrundstücke ab, können diese Abweichungen durch Zu- oder Abschläge nach Vorgabe des zuständigen Gutachterausschusses berücksichtigt werden. Eine hinreichende Übereinstimmung soll noch vorliegen, wenn die wertbeeinflussenden Merkmale des zu bewertenden Grundstücks um höchstens 20 % vom Vergleichsgrundstück abweichen.[2]

 
Praxis-Tipp

Reine Kaufpreissammlung ist nicht ausreichend

Wenn Gutach...

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