Ein Schenkungsversprechen, das unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, wird steuerlich als Erwerb von Todes wegen behandelt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG), es sei denn, das Schenkungsversprechen wurde bereits zu Lebzeiten des Versprechenden vollzogen (§ 2301 BGB). Wie bei Schenkungen unter Lebenden setzt die Schenkung auf den Todesfall neben der objektiven Bereicherung des Erwerbers einen Willen zur Unentgeltlichkeit auf der Seite des Zuwendenden voraus (R E 3.3 Satz 1 ErbStR 2019).[1] Der Erwerber kann im Zusammenhang mit der Zuwendung übernommene Verbindlichkeiten vom steuerlichen Wert des Erwerbsgegenstandes abziehen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG; R E 3.3 Satz 2 ErbStR 2019).

Besondere Regelungen gelten für den gesellschaftsrechtlichen Anteilsübergang beim Tod eines Gesellschafters einer Personen- oder Kapitalgesellschaft. Wenn dessen Anteil auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft übergeht (Anwachsungserwerb) und die Erben aufgrund des Gesellschaftsvertrags nur eine Abfindung erhalten, die unter dem Steuerwert des Erblasser-Anteils liegt, tritt eine objektive Bereicherung bei den übernehmenden Gesellschaftern, ggf. auch bei der Gesellschaft selbst, ein. Ein Wille zur Unentgeltlichkeit (subjektives Bewusstsein der Unentgeltlichkeit) ist in diesen Fällen nicht erforderlich (R E 3.4 ErbStR 2019; H E 3.4 ErbStH 2019).

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