Grundsätzlich können nur die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. In Einzelfällen lässt die Finanzverwaltung für bestimmte Berufsgruppen einen pauschalen Betriebsausgabenabzug zu, wobei der Nachweis höherer Betriebsausgaben unbenommen bleibt.

  • Selbstständig tätige Hebammen: 25 % der Betriebseinnahmen, max. 1.535 EUR pro Jahr.
  • Tagesmütter: Anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben können bei einer Betreuungszeit von 8 Stunden und mehr pro Kind und Tag aus Vereinfachungsgründen 300 EUR je Kind und Monat pauschal als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Pauschale ist bei geringerer Betreuungszeit anteilig zu kürzen. Soweit tatsächlich höhere Aufwendungen nachgewiesen werden, können diese angesetzt werden.[1] Gebäudekosten sind jedoch nicht anteilig als Betriebsausgaben abzugsfähig.[2]
  • Schriftsteller/Journalisten: Betriebsausgabenpauschale bei hauptberuflicher selbstständiger Tätigkeit 30 % der Betriebseinnahmen, höchstens jedoch 2.455 EUR jährlich.
  • Nebenberufliche wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit sowie Vortragstätigkeit (auch Lehr- und Prüfungstätigkeit): 25 % der Betriebseinnahmen, höchstens 614 EUR pro Jahr.
  • Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) bis zu 3.000 EUR im Jahr
  • Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) bis zu 840 EUR im Jahr
  • Für Personen, die ehrenamtlich als Vormund, Pfleger oder Betreuer tätig sind, gibt es einen Freibetrag von bis zu 3.000 EUR (§ 3 Nr. 26b EStG). Allerdings gibt es für alle in § 3 Nr. 26 und 26b EStG genannten Tätigkeiten insgesamt nur 3.000 EUR Freibetrag. Kann der Steuerfreibetrag nicht in Anspruch genommen werden, können Betriebsausgaben von 25 % der Einnahmen pauschal von den Einnahmen abgezogen werden, soweit keine höheren Ausgaben nachgewiesen werden können.[3]
  • Pauschbetrag für Berufskraftfahrer: Angestellte und selbständige Berufskraftfahrer können einen Pauschbetrag in Höhe von 8 EUR täglich geltend machen.[4] Die Pauschale soll Aufwendungen abgelten, die üblicherweise während einer mehrtägigen beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Übernachtung im Kraftfahrzeug entstehenden (z. B. Park- oder Abstellgebühren auf Raststätten und Autohöfen). Der Pauschbetrag kann zusätzlich zu den gesetzlichen Verpflegungspauschalen beansprucht werden.

Übersteigen die Kosten, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit angefallen sind, die Einnahmen, so kann auch ein Verlust steuerlich geltend gemacht werden, sofern die Tätigkeit mit Einkünfteerzielungsabsicht ausgeübt wird. Unabhängig von den Motiven, aus denen der Einzelne einer Beschäftigung nachgeht, ist eine Gewinn-/Überschusserzielungsabsicht dann anzunehmen, wenn in der Regel Überschüsse aus der Beschäftigung tatsächlich erzielt werden. Umgekehrt ist von dem Fehlen einer Gewinn-/Überschusserzielungsabsicht dann auszugehen, wenn die Einnahmen in Geld oder Geldeswert lediglich dazu dienen, in pauschalierender Weise die tatsächlichen Selbstkosten zu decken.[5]

[3] FinMin Niedersachsen v. 10.12.2010, S 2121 – 43 – 3341, Merkblatt über die steuerliche Behandlung von Aufwandsentschädigungen nach §§ 1835,1835a BGB für ehrenamtliche Betreuer, Vormünder und Pfleger sowie Berufsbetreuer ab dem Jahr 2011.

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