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Einnahmen-Überschussrechnung: ABC der Betriebseinnahmen ... / 2.2.27 Pauschale Betriebsausgaben

Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
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Grundsätzlich können nur die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. In Einzelfällen lässt die Finanzverwaltung für bestimmte Berufsgruppen einen pauschalen Betriebsausgabenabzug zu, wobei der Nachweis höherer Betriebsausgaben unbenommen bleibt.

  • Selbstständig tätige Hebammen: 25 % der Betriebseinnahmen, max. 1.535 EUR pro Jahr.
  • Tagesmütter: Anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben können bei einer Betreuungszeit von 8 Stunden und mehr pro Kind und Tag aus Vereinfachungsgründen 400 EUR je Kind und Monat pauschal als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Pauschale ist bei geringerer Betreuungszeit anteilig zu kürzen. Soweit tatsächlich höhere Aufwendungen nachgewiesen werden, können diese angesetzt werden. Von den Einnahmen aus der Tätigkeit als Kindertagespflegeperson können die tatsächlich angefallenen Werbungskosten oder alternativ der Arbeitnehmerpauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG) von 1.230 EUR abgezogen werden.[1] Gebäudekosten sind jedoch nicht anteilig als Betriebsausgaben abzugsfähig.[2]
  • Schriftsteller/Journalisten[3]: Betriebsausgabenpauschale bei hauptberuflicher selbstständiger Tätigkeit 30 % der Betriebseinnahmen, höchstens jedoch 3.600 EUR jährlich.
  • Nebenberufliche wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit sowie Vortragstätigkeit (auch Lehr- und Prüfungstätigkeit): 25 % der Betriebseinnahmen, höchstens 900 EUR pro Jahr, soweit es sich nicht um eine Tätigkeit i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG handelt.[4]

    Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass der Steuerpflichtige etwaige höhere Betriebsausgaben nachweisen kann.

  • Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) bis zu 3.000 EUR im Jahr (ab 2026: 3.300 EUR).
  • Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) bis zu 840 EUR im Jahr (ab 2026...

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