Von dem Grundsatz, dass Einnahmen im Veranlagungszeitraum des tatsächlichen Zuflusses zu versteuern sind, gibt es eine gesetzlich festgelegte Ausnahme.[1] Danach müssen regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, im Kalenderjahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit erfasst werden. Die Anwendung dieser Ausnahmeregelung setzt im Einzelnen voraus:

  • Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen aufgrund eines Dauerschuldverhältnisses, z.  B. Löhne, Gehälter, Mieten, Pachten, Zinsen, Renten etc.;
  • Fälligkeit kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Ende des Kalenderjahres der wirtschaftlichen Zugehörigkeit.[2] Als "kurze Zeit" ist i.  d.  R. ein Zeitraum bis zu 10 Tagen anzusehen[3], d.  h. der Zeitraum vom 22.12.–10.1. des Folgejahres; eine Verlängerung des 10-Tage-Zeitraums kommt auch im Hinblick auf die nach § 108 Abs. 3 AO hinausgeschobene Fälligkeit von Umsatzsteuervorauszahlungen nicht in Betracht.[4]
  • Zufluss kurze Zeit nach Ende bzw. vor Beginn des Kalenderjahres der wirtschaftlichen Zugehörigkeit.
 
Praxis-Beispiel

Zufluss von Miete

Steuerpflichtiger D hat eine Eigentumswohnung für monatlich 800 EUR vermietet. Die Miete ist vorschüssig jeweils zum Monatsbeginn fällig. Der Mieter überweist die Januarmiete 2019 bereits am 28.12.2018.

Auch hier kommt die Ausnahmeregelung zur Anwendung, d.  h., D muss die Januarmiete 2019, obwohl er sie tatsächlich bereits in 2018 erhalten hat, erst in 2019 (dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit) versteuern.

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