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Einführung von ERP-Software

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Kommentar

Für die bilanzsteuerliche Behandlung der Aufwendungen für die Einführung eines betriebswirtschaftlichen Softwaresystems (ERP-Software) gelten folgende Grundsätze:

  • ERP-Software gilt regelmäßig als einheitliches Wirtschaftsgut, sofern der Steuerpflichtige nicht nachweist, dass einzelne Module nicht in das Gesamtsystem integriert werden.
  • Der Erwerb und die – ganz oder teilweise mit eigenem Personal durchgeführte – Implementierung der ERP-Software gelten als Anschaffung. Nur wesentliche Änderungen des Quellcodes können zu einem Herstellungsvorgang führen.
  • Zu den Anschaffungsnebenkosten rechnen Planungskosten in direktem Zusammenhang mit und nach der Anschaffung, Implementierungskosten und Kosten für einzeln zuordenbare Eigenleistungen.
  • Herstellung der ERP-Software ist nur gegeben, wenn neue Individualsoftware selbst oder im Rahmen von Dienstverträgen durch Subunternehmer programmiert und das Herstellerrisiko vom Anwender getragen wird.
  • Sofort abziehbar sind vor der Kaufentscheidung angefallene Aufwendungen, Aufwendungen für die Anwenderschulung, laufende Wartungskosten auf Basis von Lizenzverträgen, Zusatzaufwendungen bei Piloteinsätzen und Aufwendungen für die Datenmigration.
  • Die Nutzungsdauer beträgt fünf Jahre. Die Abschreibung ist mit dem Zeitpunkt des Abschlusses der Implementierung vorzunehmen.
 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF-Schreiben vom 18.11.2005, IV B 2 – S 2172 – 37/05

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