Die sonstigen Leistungen, die im Zusammenhang mit einem Grundstück ausgeführt werden, unterliegen dort der Besteuerung, wo das Grundstück belegen ist.[1] Dies gilt bei Grundstücken jedoch nur für sonstige Leistungen, die in einem engen Zusammenhang mit dem Grundstück stehen. Hierunter fallen auch sonstige juristische Leistungen, die im Zusammenhang mit einer Grundstücksübertragung sowie mit der Begründung oder Übertragung von bestimmten Rechten an Grundstücken oder dinglichen Rechten an Grundstücken entstehen. Sofern die Due-Diligence-Prüfung keine unselbstständige Nebenleistung darstellt, fallen diese (Beratungs-)Aufwendungen zu denen, die eng im Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung stehen.

Sonstige Leistungen für Due-Diligence-Prüfungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Grundstücks sind dort steuerbar und steuerpflichtig, wo das zu übertragende Grundstück liegt. Liegt das Grundstück im Inland, ist der Regelsteuersatz auf den Nettobetrag zu berechnen.

 
Achtung

Bei Prüfung der rechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks kein Zusammenhang der sonstigen Leistung mit dem Grundstück

Als nicht in einem engen Zusammenhang mit einem Grundstück stehend wird wiederum die Prüfung der rechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks (Due Diligence) angesehen. Hier fehlt es an der engen Verknüpfung mit dem Erwerb oder der Veräußerung eines Grundstücks.[2]

[2] 3a.3 Abs. 3 Nr. 7 UStAE.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge