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Doppelte Haushaltsführung: Welche Kosten als Betriebsaus ... / 7 Keine Kosten für Familienheimfahrten: Ansatz einer Pauschale möglich

Jean Bramburger-Schwirkslies, Dipl.-Finanzwirt Wilhelm Krudewig
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Bei einer doppelten Haushaltsführung dürfen für eine tatsächlich durchgeführte Familienheimfahrt pro Woche 0,30 EUR (Hinweis: in der Zeit von 2021 bis 2026 kann eine erhöhte Pauschale in Ansatz gebracht werden, siehe vorherige Hinweise) je Entfernungskilometer steuerlich geltend gemacht werden. Diese Pauschale darf auch dann angesetzt werden, wenn tatsächlich keine Kosten entstanden sind.[1] Der Betrag von 0,30 EUR je Entfernungskilometer ist auch dann zu gewähren, wenn

  • jemand kostenfrei von Verwandten abgeholt wird,
  • er Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft ist oder
  • der Arbeitgeber die Fahrtkosten für den Arbeitnehmer übernimmt, indem er ihm z. B. eine Bahncard 100 überlässt.

Laut BFH muss die Entfernungspauschale um die steuerfrei gezahlten Reisekostenvergütungen oder steuerfrei gewährten Freifahrten gemindert werden.

 
Praxis-Beispiel

Fahrtkostenabrechnung eines Arbeitnehmers mit Bahncard

Ein Arbeitnehmer führt einen doppelten Haushalt, der sich 350 km von seinem Wohnort entfernt befindet. Sein Arbeitgeber stellt ihm eine Bahncard 100 zur Verfügung, die 4.090 EUR kostet. Der Arbeitnehmer nutzt die Bahncard 100 für Geschäftsreisen und für seine Familienheimfahrten. Die Abrechnung sieht wie folgt aus:

 
Entfernungspauschale für 46 Wochen x 350 Entfernungskilometer x 0,30 EUR =   4.830 EUR
Kosten für die Bahncard 100 4.090 EUR  
abzüglich Fahrtenkosten, die auf Geschäftsreisen entfallen - 2.129 EUR 1.961 EUR
Aufwendungen, die der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen kann   2.869 EUR

Aufwendungen für eine Familienheimfahrt pro Woche, die der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer übernimmt, sind nicht als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen. Es handelt sich also nicht um Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer die Bahncard für Familienheimfahrten einsetzt. Die Nutzung der ...

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