Bei einer doppelten Haushaltsführung dürfen für eine tatsächlich durchgeführte Familienheimfahrt pro Woche 0,30 EUR (Hinweis: in der Zeit von 2021 bis 2026 kann eine erhöhte Pauschale in Ansatz gebracht werden, siehe vorherige Hinweise) je Entfernungskilometer steuerlich geltend gemacht werden. Diese Pauschale darf auch dann angesetzt werden, wenn tatsächlich keine Kosten entstanden sind.[1] Der Betrag von 0,30 EUR je Entfernungskilometer ist auch dann zu gewähren, wenn

  • jemand kostenfrei von Verwandten abgeholt wird,
  • er Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft ist oder
  • der Arbeitgeber die Fahrtkosten für den Arbeitnehmer übernimmt, indem er ihm z. B. eine Bahncard 100 überlässt.

Laut BFH muss die Entfernungspauschale um die steuerfrei gezahlten Reisekostenvergütungen oder steuerfrei gewährten Freifahrten gemindert werden.

 
Praxis-Beispiel

Fahrtkostenabrechnung eines Arbeitnehmers mit Bahncard

Ein Arbeitnehmer führt einen doppelten Haushalt, der sich 350 km von seinem Wohnort entfernt befindet. Sein Arbeitgeber stellt ihm eine Bahncard 100 zur Verfügung, die 4.090 EUR kostet. Der Arbeitnehmer nutzt die Bahncard 100 für Geschäftsreisen und für seine Familienheimfahrten. Die Abrechnung sieht wie folgt aus:

 
Entfernungspauschale für 46 Wochen x 350 Entfernungskilometer x 0,30 EUR =   4.830 EUR
Kosten für die Bahncard 100 4.090 EUR  
abzüglich Fahrtenkosten, die auf Geschäftsreisen entfallen - 2.129 EUR 1.961 EUR
Aufwendungen, die der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen kann   2.869 EUR

Aufwendungen für eine Familienheimfahrt pro Woche, die der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer übernimmt, sind nicht als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen. Es handelt sich also nicht um Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer die Bahncard für Familienheimfahrten einsetzt. Die Nutzung der Bahncard 100 für Privatfahrten ist steuerlich nicht zu erfassen, wenn (wie im Beispiel) die Kosten, die auf berufliche Fahrten entfallen, höher sind als die Kosten der Bahncard von 4.090 EUR.

 
Praxis-Tipp

Abzug der Entfernungspauschale, auch wenn keine Kosten entstehen

Der Arbeitnehmer kann seine Familienheimfahrten mit 0,30 EUR je Entfernungskilometer in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen, auch wenn dem Arbeitnehmer keine Kosten entstehen. Anzurechnen sind allerdings die Fahrtkosten, die der Arbeitgeber übernimmt, z. B. durch die kostenlose Überlassung einer Bahncard 100.

 
Hinweis

Telefonkosten ansetzen, wenn keine Familienheimfahrten stattfanden

Kann die wöchentliche Familienheimfahrt nicht vorgenommen werden, können anstelle der Fahrt die Kosten für ein 15-minütiges Telefongespräch mit der Familie in Abzug gebracht werden. Hierbei spielt es keine Rolle, ob sich der Familienwohnsitz im Ausland oder Inland befindet.

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